Vertragsverletzungsverfahren wegen Auftragswertberechnung

Die EU-Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen eingeleitet. Angegriffen wird die Regelung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV, nach der mehrere Lose bei Planungsleistungen nur dann zusammenzurechnen sind, wenn es sich um gleichartige Leistungen handelt.

06. Februar 2019von Dr. Florian Hartmann

 Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass die Auftragswerte auf ein Projekt bezogener Planungsleistungen – insbesondere Objektplanungsleistungen und Fachplanungsleistungen – generell zu addieren sind. Dies würde zu einer signifikanten Steigerung EU-weiter Ausschreibungen in diesem Bereich führen, da der hierfür maßgebliche Schwellenwert von aktuell 221.000 Euro netto dann bei nahezu jedem Projekt erreicht würde. Zudem ist zu vermuten, dass die Zahl der Generalplanervergaben und Bauvergaben extrem ansteigen könnte. Die Kommission bemängelt seit langem die angeblich zu niedrige Quote EU-weiter Ausschreibungen bei der Vergabe von Planungsleistungen in Deutschland (Quelle: Bundesarchitektenkammer).

Zum Hintergrund:

Mit einem Vertragsverletzungsverfahren kann die EU-Kommission Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen. Es besteht aus drei Stufen. Wenn die Kommission vermutet, dass europäisches Recht nicht fristgemäß, unvollständig oder überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, sendet sie zunächst ein Aufforderungsschreiben,  in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Die zweite Stufe ist die mit Gründen versehene Stellungnahme. Hier wird der Mitgliedstaat aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann die Kommission ein gerichtliches Verfahren vor dem EuGH einleiten (Quelle: Vertretung der EU-Kommission in Deutschland).

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