Vorsicht vor Schreiben der "Datenschutz-Auskunftzentrale"

Vorsicht Falle! Zum Thema Datenschutzrecht ist derzeit in ganz Deutschland Post von einer "Datenschutz-Auskunftzentrale" in Umlauf, die einen amtlichen Charakter suggeriert. Die Architektenkammer NRW rät, die Schreiben nicht zu beantworten.

04. Oktober 2018

Zahlreiche Kammer-Mitglieder haben in der letzten Zeit Post von der so genannten „Datenschutz-Auskunftszentrale“ erhalten. Diese Schreiben möchten dem Empfänger einen „amtlichen“ Charakter vermitteln.

Doch der „Datenschutz-Auskunftzentrale“ geht es nicht um „amtliche“ Unterstützung bei der Umsetzung des neuen Datenschutzrechts. Wer das beigefügte Formular ausfüllt und unterschreibt, erteilt vielmehr einen kostenpflichtigen (498 € zzgl. Mwst) Auftrag über die Zusendung von Informationsmaterial zum neuen Datenschutzrecht.

Ob diese Form der Vertragsanbahnung zulässig ist oder nicht, wurde von Gerichten in ähnlichen Fällen bislang unterschiedlich bewertet:

Zu vergleichbaren Schreiben der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ urteilte das AG Köln am 06.06.2011 (Az. 114 C 128/11), dass der aufmerksame Empfänger des Schreibens bei Lektüre der Werbesendung ohne weiteres erkennen könne, dass es sich nicht um eine amtliche Datenabfrage handle und auch der entgeltliche Charakter der Dienstleistung nicht zweifelhaft sei.

Demgegenüber führt das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 15.04.2011 (Az. 38 O 148/10) aus, dass schon die Firmierung „Gewerbeauskunft-Zentrale“ irreführend sei, da sie den Eindruck einer öffentlichen Stelle vermittle. Auch in der Darstellung des Hinweises auf den kostenpflichtigen Vertragsschluss in kleiner Schrift sieht das LG Düsseldorf eine Täuschung des Rechtsverkehrs.

Am 14.02.2012 (Az. I-20 U 100/11) hat das OLG Düsseldorf die Auffassung des LG Düsseldorf bestätigt. Derartige Schreiben verstießen gegen das wettbewerbsrechtliche Verschleierungs- und Irreführungsverbot.

Wie die Gerichte zu den Schreiben der „Datenschutz-Auskunftszentrale“ entscheiden werden, lässt sich bislang noch nicht sagen. Die AKNW kann nur raten, das Schreiben der „Datenschutz-Auskunftszentrale“ nicht auszufüllen und zurückzusenden.

Bereits Betroffene sollten überlegen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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