Kündigung des Architektenvertrages durch den Bauherrn aus wichtigem Grund

17. September 2013von Christiane Terhardt, 13.09.2013

Architekt A wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:

 

„Ich bin vom Bauherrn mit der Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Bereits die Planungsphase ist sehr schwierig verlaufen. Mein Bauherr hat mir vorgeworfen, dass ich meine Leistungen nur sehr zögerlich und unter Fristsetzung erbracht habe. Dies trifft jedoch nur teilweise zu. Die Meinungsverschiedenheiten haben wir zwischenzeitlich klären können. Den laufenden Vertrag möchte der Bauherr mit mir weiterführen. Ich stelle mir jedoch für zukünftige Fälle die Frage, unter welchen Umständen es dem Bauherrn grundsätzlich möglich ist, das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden.“

 

Nach § 649 S. 1 BGB kann ein Architektenvertrag vom Bauherrn jederzeit ohne Begründung gekündigt werden. In diesem Fall schuldet der Bauherr dem Architekten aber noch das Honorar für die gekündigten Leistungen, wobei die „ersparten Aufwendungen“ abzuziehen sind. Kündigt der Bauherr aber aus wichtigem Grund, den der Architekt zu vertreten hat, so entfällt der weitere Honoraranspruch. Ein solcher zur Kündigung berechtigender Grund liegt nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn „dem Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist“ oder „durch den Vertrauensverlust die Vertragsgrundlage zwischen den Parteien so erschüttert ist, dass von der kündigenden Partei ein Festhalten an dem Vertrag nicht verlangt werden kann“.
Von der Rechtsprechung werden als wichtige Kündigungsgründe des Bauherrn, die der Architekt zu vertreten hat, beispielsweise anerkannt:

  • die Abweichung von vertraglichen Vorgaben,
  • schleppende, zögerliche und unzureichende Leistungserbringung trotz Fristsetzung,
  • die Verursachung besonders grober Mängel,
  • die Verletzung von Kooperationspflichten,
  • die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen,
  • die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Baukosten,
  • die Erkrankung des Architekten für einen längeren Zeitraum.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2013 - 23 U 102/12) reichen als wichtige Gründe zur Kündigung eines Architektenvertrages auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben.


Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund seitens des Bauherrn, den der Architekt zu vertreten hat, hat der Architekt nur Anspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen.

 

Praxishinweis:
Ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles und sollte rechtsanwaltlich überprüft werden. Aufgrund der werkvertraglichen Kooperationspflicht sollten sich die Parteien um die Beilegung entstandener Meinungsverschiedenheiten bemühen. Hierbei kann auch die bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eingerichtete Schlichtungsstelle eine Hilfestellung leisten.

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