Land erlässt neue Quarantäneverordnung

Die Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes („Quarantäneverordnung NRW“) definiert nunmehr landesweit einheitlich die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen sich die/der Betroffene in Quarantäne begeben muss.

02. Dezember 2020von Dr. jur. Volker Steves

Diese Verpflichtung gilt kraft Verordnung („automatisch“) und muss nicht mehr individuell von der zuständigen Behörde vor Ort angeordnet werden. Darüber hinaus werden Ablauf und Dauer der Quarantäne festgelegt. Außerdem wird eine umfassende Informationspflicht der positiv getesteten Person statuiert.

Weitergehende Maßnahmen der örtlich zuständigen Behörden sind grundsätzlich zulässig.

Die Verordnung ist zunächst bis zum 20. Dezember 2020 befristet.

Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 30. November 2020 (PDF)

 

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