Neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) am 02.11.2020 in Kraft

Die bei der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefassten Beschlüsse sind mit Wirkung vom 02.11.2020 in NRW-Landesrecht umgesetzt worden.

31. Oktober 2020

Für die Berufstätigkeit der Architektinnen und Architekten ergeben sich keine wesentlichen Änderungen: Der Betrieb von Architekturbüros und Baustellen ist, unter Beachtung der bekannten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen, weiterhin erlaubt.

Besonders hinzuweisen ist auf § 1 Abs. 4 CoronaSchVO, der wörtlich festhält: „Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber haben die Regelungen dieser Verordnung zu beachten, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen besteht. Ansonsten richten sich die Vorgaben für die Arbeitswelt nach den Anforderungen des Arbeitsschutzes und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen ist dabei zu berücksichtigen. Insbesondere sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden werden (zum Beispiel durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen und der Heimarbeit), allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden.“

Konkret heißt das: In der „Arbeitswelt“ der Architektinnen und Architekten, wie es die CoronaSchVO formuliert, sind insbesondere die CoronaSchVO sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesarbeitsministeriums zu beachten.

Weitere Infos:

Corona-Regeln für Nordrhein-Westfalen im November 2020.

News-Meldung: Corona: Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Bundesländer (28.10.2020)

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