Neue CoronaSchVO ab 1. Oktober

Ab Oktober gilt in Nordrhein-Westfalen eine geänderte Fassung der Coronaschutzverordnung. Damit entfällt insbesondere die Maskenpflicht im Freien; es gilt insoweit lediglich noch die Empfehlung, eine Maske zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Warteschlangen etc.).

30. September 2021von Dr. Sven Kerkhoff

Darüber hinaus wurden unter anderem die Regeln für Großveranstaltungen gelockert. Die Vorgabe zu Mindestabständen für Tische in der Gastronomie wurde gestrichen.

Die Regelungen, welche die Berufsausübung im Bereich des Planens und Bauens betreffen, bleiben unverändert.

Die neue Fassung der CoronaSchVO kann hier abgerufen werden.

 

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