Zur Fortbildungspflicht der Mitglieder der Architektenkammer NRW

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Fortbildung ist für Architektinnen und Architekten nicht nur eine berufliche Notwendigkeit, sondern auch eine berufsständische Pflicht. Seit Gründung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sind die Mitglieder dazu verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Diese Verpflichtung unterliegt seit Beginn des Jahres 2005 neuen Regeln. Der Gesetzgeber verlangte mit der Novellierung des nordrhein-westfälischen Baukammerngesetzes von den Mitgliedern, ihre Fortbildung schriftlich zu dokumentieren. Die Architektenkammer erhielt den Auftrag, die Erfüllung der Fortbildungspflicht stichprobenartig zu überprüfen. Sie wird hiermit im April 2006 beginnen.

04. Januar 2006von Herbert Lintz

Der gegenüber der Architektenkammer nachzuweisende Fortbildungsumfang beträgt 8 Unterrichtsstunden im Jahr. Über die neue Gesetzeslage informierte die AKNW alle Mitglieder Anfang vergangenen Jahres durch ein Schreiben. Die Resonanz der Mitglieder auf diese Information war überwiegend zustimmend-positiv. Viele Anfragen richteten sich auf Details der neuen Regelung, die auch im Internetangebot der Kammer hier unter www.aknw.de nachgelesen werden können. Nur wenige Mitglieder beschwerten sich über die neue Fort- und Weiterbildungsordnung - im Gegenteil: Die meisten Mitglieder der AKNW sind bereit, aktiv und nachweislich in ihre Fortbildung zu investieren.  

Breit gefächertes Bildungsangebot

Dies zeigt sich ganz besonders an der gestiegenen Nachfrage von Fortbildungsveranstaltungen, die die AKNW mit ihrer Akademie den Mitgliedern anbietet. Hatte die Akademie im Jahr 2004 insgesamt 178 Veranstaltungen mit ca. 5.300 Teilnehmern durchgeführt, konnte das Angebot in 2005 auf 245 Seminare gesteigert werden und mit ca. 10.700 Teilnehmern fast doppelt so viele Personen erreichen. Es beweist sich also bereits jetzt als richtig, dass die Architektenkammer NRW auf die neue Gesetzeslage reagiert hat und ihre Akademie für den Wettbewerb im Fort- und Weiterbildungsmarkt neu aufgestellt hat. Die seit 2005 selbständige gemeinnützige Gesellschaft schafft offensichtlich den Spagat, qualitativ hochwertige Angebote zu günstigen Konditionen machen zu können.

Selbstverständlich können auch Angebote anderer Fortbildungsträger genutzt werden. Generell anerkannt sind die Fortbildungsveranstaltungen aller deutschen Architekten- und Ingenieurkammern. Andere Anbieter müssen sich vorab ihre Fortbildungsveranstaltungen bei der AKNW akkreditieren lassen. Viele Träger weisen bereits in ihren Veranstaltungsankündigungen auf die Anerkennung durch die Kammer hin. Im Jahr 2005 wurden ca. 1.200 Veranstaltungen von mehr als 250 Trägern anerkannt. Die Angebote der Träger können hier unter www.aknw.de in der Rubrik „Aktuell/Veranstaltungen“ abgerufen werden.  

Nachweis der Fortbildungspflicht

Nach gut einem Jahr Vorlauf wird die Architektenkammer in diesem Jahr mit der Überprüfung der Fortbildungsverpflichtung beginnen. Ab April wird von den über 29.000 Mitgliedern der AKNW eine Gruppe von 10 % der Mitglieder mittels eines Zufallsgenerators ermittelt und gebeten, den Fortbildungsumfang aus dem Jahr 2005 nachzuweisen. Diese Aufforderung entfällt für Besucher der Akademie der Architektenkammer NRW, die dort Veranstaltungen im geforderten Umfang besucht und einem Datenaustausch mit der AKNW zugestimmt haben. Ebenfalls unbefragt bleiben Mitglieder, die der AKNW bereits Teilnahmebestätigungen über den Besuch anderer anerkannter Veranstaltungen zugesandt haben. Wer den Nachweis seiner Fortbildung nicht erbringen kann, wird aufgefordert werden, die notwendige Fortbildung innerhalb eines halben Jahres nachzuholen. 

Weiterbildungspflicht für Absolventen

Für Absolventen, die die Eintragung in die Architektenliste beantragen, gilt: Während der zweijährigen praktischen Tätigkeit müssen die Antragssteller der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur Weiterbildungsmaßnahmen u. a. in den Bereichen der Kostenplanung, der Wirtschaftlichkeit des Planen und Bauens, der Ausschreibung sowie im öffentlichen und privaten Baurecht wahrgenommen haben. Wer in die Fachrichtung Stadtplanung aufgenommen werden will, muss z. B. Weiterbildungsmaßnahmen aus den Bereichen Baurecht, Planungsmanagement und Organisation nachweisen. Insgesamt müssen die Weiterbildungsmaßnahmen in dieser Zeit mindestens 80 Unterrichtsstunden umfassen.

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