Bekanntmachung

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Der Vorstand der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat in seiner Oktober-Sitzung beschlossen, von der Möglichkeit einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in erforderlichen Fällen Gebrauch zu machen. Dies ist dann notwendig, wenn der Aufenthaltsort von Kammermitgliedern unbekannt ist und daher eine Löschung der Mitglieder aus der Architektenliste des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgen muss.

10. November 2006von be

Als Stelle für entsprechende Bekanntmachungen wird das Foyer der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen im Erdgeschoss des Hauses der Architekten, Zollhof 1, 40221 Düsseldorf, bestimmt.

Die öffentliche Bekanntmachung von Zustellungen an Kammermitglieder mit unbekanntem Aufenthaltsort erfolgt bei Bedarf an dieser Stelle. Die Bekanntmachung enthält neben den Angaben über den Tag der Bekanntmachung, das Datum des Löschungsbescheids, den Zustellungsadressat, den letzten Wohnort des Kammermitglieds und die Tatsache, dass der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist, Angaben zur Stelle in der AKNW, wo der vollständige Bescheid vom Betroffenen eingesehen werden kann.

Der Bescheid gilt zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung im Haus der Architekten als zugestellt.

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