Unterschwellenvergabevorordnung (UVgO) eingeführt

Am 6. Juni 2018 wurde eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung NRW veröffentlicht. Aus der Änderung ergibt sich, dass öffentliche Auftraggeber, die zur Beachtung der Landeshaushaltsordnung NRW verpflichtet sind, seit dem 7. Juni 2018 bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte die Vorschriften der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 2. Februar 2017 veröffentlichten Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anwenden müssen.

16. Juli 2018

Der Schwellenwert für die Vergabe von Planungsleistungen beträgt zurzeit in der Regel 221 000 Euro (netto). Die Anwendung der UVgO betrifft zunächst sämtliche Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Kommunen zur Anwendung der UVgO verpflichtet werden. 

Möglicherweise werden die kommunalen Vergabegrundsätze noch vor der Sommerpause veröffentlicht. Die UVgO ist bereits auf Bundesebene und in verschiedenen Bundesländern eingeführt; weitere Länder planen die Einführung im Laufe des Jahres 2018.

Die UVgO regelt vor allem die zulässigen Verfahrensarten bei öffentlichen Vergaben im unterschwelligen Bereich und ihren Ablauf. Als solche benennt § 8 UVgO die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die Verhandlungsvergabe. Die Vergabe von Planungsleistungen ist in § 50 UVgO geregelt. Dort heißt es, dass bei Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, so viel Wettbewerb zu schaffen ist, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. 

Die genaue Auslegung dieser Vorschrift ist derzeit noch umstritten. Sicher ist jedoch, dass es auch weiterhin im Einzelfall möglich sein wird, ein Vergabeverfahren mit nur einem einzigen Bieter durchzuführen – beispielsweise dann, wenn ein Urheberrecht besteht, vgl. § 8 Abs. 4 Nr.10 UVgO. Die Möglichkeit der Auslobung von Planungswettbewerben insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung wird in § 52 UVgO hervorgehoben.

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