Haftpflichtschutz entfällt bei Verschweigen von Planungsungewissheiten

01. Februar 1997von hp, Februar 1997

Ein Architekt, der feststellt, dass für die Besonderheiten eines zu planenden Bauwerkes weder DIN-Normen noch technische Regeln noch Literatur existiert, muss den Bauherren darüber aufklären. Unterlässt er eine Aufklärung über die Planung außerhalb bautechnisch gesicherter Erkenntnisse, kann dies zum Verlust des Architektenhaftpflichtversicherungsschutzes führen.

Für seinen Auftraggeber plante der Architekt den Bau einer sog. Grottensauna. Bereits drei Jahre nach Inbetriebnahme der Sauna wurden erhebliche Feuchtigkeitsschäden an der Sauna festgestellt. Ein Sachverständiger stellte im Beweissicherungsverfahren fest, dass das totale Versagen der Dampfgrottenkonstruktion nahezu ausschließlich auf Planungsfehler zurückzuführen sei.

Nachdem der Architekt mit dem Bauherren einen Vergleich geschlossen hatte, hat er gegen seine Berufshaftpflichtversicherung auf Zahlung von ca. DM 95.000 geklagt. Die Klagen vor dem LG und dem OLG waren erfolglos.

Das OLG Saarbrücken stellte in seinem Urteil fest, dass der Anspruch ausgeschlossen sei, weil der Architekt den Schaden durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten verursacht habe.

Gemäß A IV Nr. 8 BBR/Arch. sind solche Schäden von der Haftung ausgenommen, die auf ein „sonst pflichtwidriges Verhalten" des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind. „Sonst pflichtwidrige Verhalten" im Sinne der Vorschrift sind diejenigen, die sich weder als Gesetz noch als Vorschrift äußern, sondern sich zum Beispiel aus dem Architektenvertrag ergeben.

Aus dem Architektenvertrag schuldet jeder Architekt, den Auftraggeber über die Planungen zu beraten und auf mögliche Risiken hinzuweisen. Er muss alle Umstände offenbaren, die nach der Verkehrsanschauung für die Willensbildung des Auftraggebers entscheidend sind.

Der Bauherr wusste hier lediglich, dass der Architekt noch keine Dampfsauna errichtet hatte und ihm daher also Fachkenntnisse fehlten. Er wusste allerdings nicht, dass der Architekt ein unsicheres, gewagtes Unternehmen einging, weil seine Bemühungen um Belehrung und Aufklärung völlig erfolglos verlaufen waren. In dem Bewusstsein, außerhalb jeglicher bautechnisch gesicherter Erkenntnisse zu planen, ging der Architekt ein ihm unbekanntes und wegen fehlender Planungsdaten auch nicht kalkulierbares Risiko ein.

Das OLG stellt fest, der Architekt habe bewusst, um den Auftrag nicht zu verlieren mit bislang nicht erprobten Verfahren experimentiert, ohne den Bauherren darüber aufzuklären. Dieses Verhalten sei „sonst pflichtwidriges Verhalten" im Sinne der versicherungsrechtlichen Vorschriften. Aus diesem Grunde sei die Versicherung berechtigt, die Liquidierung des Schadens zu verweigern.

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