Vorsorge für den Todesfall

01. Juni 2002

1.   Erbschaft

Mit dem Tod des Architekten (Erbfall) geht das Vermögen (die Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (die Erben) über.Die Erbschaft betrifft Vermögenswerte, aber auch nicht vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse, wie z. B. Urheberrechte. Ferner gehen auf den Erben auch Verbindlichkeiten, d. h. die Schulden des Erblassers über.Das Gesetz sieht vor, dass es im Belieben des Erben steht, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will.Bevor man eine Erbschaft antritt, ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob möglicherweise die Erbmasse überschuldet ist, so dass eine Verpflichtung des Erben, aus eigenem Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten einzutreten, entstehen würde. Hierbei sind sämtliche Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere z. B. auch drohende Schadensersatzverpflichtungen aus laufenden oder abgewickelten Bauvorhaben.Das Gesetz sieht vor, dass der Erbe seine Haftung einschränken kann. Insbesondere kommt eine Haftung nur für den Nachlass in Betracht, wenn eine Nachlassverwaltung, ein Nachlasskonkurs oder eine Inventarerrichtung erfolgt.Bei dem Verdacht einer Überschuldung ist den Erben dringend zu raten, einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens einzuschalten.Ausdrücklich soll darauf hingewiesen werden, dass man eine Erbschaft nur als Ganzes annehmen oder ausschlagen kann. Es ist nicht möglich, ein bestehendes sonstiges Vermögen als Erbe anzunehmen, hingegen ein möglicherweise durch Schulden belastetes Architekturbüro auszuschlagen.

2.   Erbe

Gesetzliche Erben der "ersten Ordnung", wie das bürgerliche Gesetzbuch sagt, sind die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind Kinder und Kindeskinder.Gesetzliche Erben der "zweiten Ordnung" sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.Gesetzliche Erben der "dritten Ordnung" sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. Die vierte und weitere Ordnungen betreffen die jeweils weiteren Vorvätergenerationen.Solange nun ein Verwandter einer Ordnung vorhanden ist, schließt er damit Verwandte anderer Ordnungen aus. Das heißt z. B., ein Kind des Erblassers (1. Ordnung) schließt die Eltern des Erblassers (2. Ordnung) aus.Sind keine Kinder da, so erben die Eltern als zweite Ordnung und schließen weitere Ordnungen aus.Der Ehegatte gehört, da er normalerweise nicht verwandt ist, zu keiner der Ordnungen. Das Gesetz regelt, dass der Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder) zu ¼ erbt und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern vom Grundsatz her die Hälfte erbt.Gibt es keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft; er schließt mithin Verwandte der dritten und weitere Ordnungen aus.Eine Besonderheit beim gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) liegt darin, dass sich das Erbteil des überlebenden Ehegatten zu ¼ erhöht. Für die Zugewinngemeinschaft bedeutet dies daher, dass der Ehegatte neben des ¼teiligen Erbteiles noch ein weiteres ¼, d. h. ½ erbt und die Kind
er ebenfalls ½.Es gibt naturgemäß eine Fülle von besonderen Konstellationen, die aus vereinbarten Güterständen, Wiederverheiratung und anderen Faktoren begründet werden können. Solche Spezialfälle sind mit einem Rechtsanwalt oder Notar zu besprechen.Für die drei Standardfälle ist folgendes zu bemerken:

2.1 Der Erblasser ist unverheiratet und hat keine KinderEs erben die Eltern bzw. Ureltern bzw. deren Abkömmlinge. Falls keine Verwandten vorhanden sind, erbt der Staat.Wer in diesem Falle einen Erben einsetzen möchte, muss zwingend ein Testament errichten.2.2 Der Erblasser ist verheiratet und hat keine KinderIn diesem Falle erben Ehegatte und die Eltern des Erblassers, ggf. die Großeltern und deren Abkömmlinge.Wenn die Ehefrau günstiger gestellt werden soll, muss zwingend ein Testament gefertigt werden. Den Eltern verbleibt allerdings ein Pflichtteilsanspruch, der auf Geld geht.

2.3 Der Erblasser ist verheiratet und hat KinderEs erben der Ehegatte und die Kinder. Wer in diesem Falle eine andere Lösung als die gesetzliche Lösung wünscht, müsste ebenfalls zwingend ein Testament errichten.Dies erscheint besonders dann wichtig, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Der Ehegatte wird durch die erforderliche Zustimmung des Jugendamtes bei Immobilien-Veräußerungen erheblich gehindert, ggf. für eine durch den Tod des Erblassers bedingte wirtschaftliche neue Basis zu sorgen. Dies kann, insbesondere in den ersten Ehejahren mit Kindern, wenn die Vermögensbildung noch in den Anfängen ist, von außerordentlich großer Bedeutung sein.Für Beispiele von eigenhändigen und gemeinschaftlichen Testamenten ist im Rahmen dieser Hinweise leider kein Raum. Es wird auf entsprechende Fachliteratur verwiesen. Wegen der außerordentlich großen Gefahr, dass eigenhändige Testamente wegen einer Verletzung von Formvorschriften und wegen inhaltlicher Fehler nichtig oder falsch sind, ist dringend zu raten, sich der Hilfe eines Notars zu bedienen.

3.Was geschieht mit dem durch den Tod des Erblassers verwaisten Architekturbüro?

3.1 Hilfe auf Gegenseitigkeit unter ArchitektenkollegenBefreundete Architekten sollten sich im Hinblick auf einen etwaigen Todesfall besprechen, ob nicht die Möglichkeit besteht, den Hinterbliebenen helfend im Falle eines Todes zur Seite zu stehen.Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Kollegen könnte hier den Hinterbliebenen eine große Hilfe bieten.

3.2 Büroschließung

Es besteht die Möglichkeit, dass die Erben das Architekturbüro schließen, weil sie selbst als Nichtarchitekten das Büro nicht weiterführen können und auch eine Fortführung durch einen etwaigen Nachfolger nicht wünschen.In diesem Falle ist folgendes festzustellen: Die laufenden Architektenverträge enden durch den Tod des Architekten gemäß §§ 675 und 673 BGB und zwar aufgrund der höchstpersönlichen Natur der Architektenleistungen.Miet- und Pachtverträge sind in der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Frist zu kündigen.Etwaigen Angestellten müsste das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet werden. Die Vertragsverhältnisse der angestellten Architekten und Mitarbeiter werden durch den Tod des Büroinhabers nicht beendet, sie gehen zunächst auf den Erben über. Dieser kann allerdings bei Schließung des Architekturbüros die Kündigung aus betrieblichen Gründen aussprechen.

3.3 Veräußerung des Büros

Eine weitere Möglichkeit liegt darin, dass die Erben versuchen, das Architekturbüro zu veräußern. Dies ist der Fall einer " Übernahme eines Architekturbüros" durch einen anderen Kollegen.Die Tatsache, dass ein Architekturbüro im Regelfall einen festen Kundenstamm hat und auch die Tatsache, dass Objekte regelmäßig in Abwicklung sind, gibt dem Erwerber die Chance, schnell und günstig ein florierendes Architekturbüro zu betreiben. Zwar sind, wie bereits dargestellt, Architektenverträge durch den Tod des Inhabers des Büros zunächst beendet; die Bauherrn werden jedoch ein wirtschaftliches Interesse haben, dass ihr Bauvorhaben so schnell wie möglich fortgeführt wird. Hier könnte ein neuer Inhaber des Büros darauf verweisen, dass eingearbeitete Mitarbeiter, die das Projekt bereits kennen, nahtlos an der weiteren Durchführung arbeiten können. Dies gibt die Chance, dass der Erwerber eines Büros mit dem Bauherrn einen Architektenvertrag im Hinblick auf die alten Konditionen vereinbaren kann.Selbstverständlich ist auch hier möglich, dass der Vertrag konkludent oder auch mündlich zustande kommt. Aufgrund der HOAI-Probleme wegen § 4 Abs. 4) (Mindestsatz) ist allerdings auch in einem derartigen Fall eine schriftliche Fixierung des Vertrages anzustreben.Die Erben haben den Vorteil, eine angemessene Honorierung für den Wert des Architekturbüros zu erzielen; ferner bleibt auch der positive Gedanke, dass das Werk des Erblassers in einem bestimmten und durch eine entsprechende Wahl des Erwerbers bestimmbaren Rahmen fortgeführt wird.Zur Abwicklung eines derartigen Vertrages bietet sich der in der Literatur häufig abgedruckte "Nachfolgevertrag im Todesfall" an. Es handelt sich hierbei um ein Muster, welches schon im Jahre 1951 von der Hauptversammlung des BDA entwickelt und später von den Architektenkammern Baden-Württemberg und der Bundesarchitektenkammer weiter bearbeitet wurde. Dieses Vertragsmuster liegt, redaktionell verbessert, als Anlage bei.Im Falle der Veräußerung eines Architekturbüros muss der Veräußerer zunächst bedenken, dass er zunächst das Erbe angenommen haben muss, um berechtigt zu sein, eine derartige Veräußerung zu betreiben. Der Erwerber eines Architekturbüros muss sich naturgemäß informieren, ob diejenige Person, von der er das Büro erwirbt, auch tatsächlich verfügungsberechtigt ist,
d. h. Erbe ist.Im Falle des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert des Büros.

4.   Wert eines Architekturbüros

Zur Feststellung des Wertes eines Architekturbüros gibt es Literaturaussagen von KLOCKE "Planungsbüros erfolgreich führen", erschienen im Bundesanzeiger Verlag sowie von Dr. Werner Preißing "Gründung, Status, Wert eines Architekturbüros" (Kohlhammer).Die Problematik der Bewertung eines Architekturbüros ist in erster Linie darin zu sehen, dass hier keine unmittelbare Vergleichbarkeit mit einem Handelsgeschäft besteht, für die es im § 22 Handelsgesetzbuch bestimmte Vorschriften gibt. Der Wert des Architekturbüros beruht weitgehend auf der Persönlichkeit des Inhabers. Mit dem Tod des Inhabers ist dieser Wert stark gefährdet; dessenungeachtet ist ein Wert auch für das Architekturbüro dadurch zu bejahen, dass ein Interessent, der das Büro übernimmt, die wirtschaftliche Chance hat, in bestehende Verträge einzutreten. Ein Bauherr wird es begrüßen, wenn ein Nachfolger des Büros, mit dem er bisher vertrauensvoll zusammengearbeitet hat, möglichst ohne jede Zeitverzögerung sein Bauvorhaben weiterführt.

5.   Bezeichnung des Architekturbüros

Aufgrund der Höchstpersönlichkeit der freiberuflichen Leistungen und des Schutzes der Berufsbezeichnung "Architekt" ist es einem Nachfolger nicht gestattet, die bisherige Bezeichnung des Architekturbüros weiterzuführen.Der Schutz der Berufsbezeichnung, der durch das Architektengesetz erfolgt, führt dazu, dass nur ein Architekt selbst berechtigt ist, sich als "Architekt" zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass auch nur ein Kammermitglied berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Architekt" in einer Wortverbindung wie "Architekturbüro" für sich in Anspruch zu nehmen.Der Name eines freiberuflichen Büros ist nicht im gewerberechtlichen Sinne zu verstehen, d. h., die Bezeichnung des Büros kann nicht als "Firma" weiterbestehen, wenn der Inhaber wechselt. Dessenungeachtet wird man unter Berücksichtigung auch der Gepflogenheiten anderer freien Berufe einem Nachfolger die Möglichkeit geben müssen, zur Erledigung noch laufender Objekte den Briefbogen des bisherigen Firmeninhabers mit einem Hinweis, dass der Inhaber verstorben ist, für einen begrenzten Zeitraum weiterzuverwenden.

6.Haftungsabgrenzung

Falls sich die Erben entschließen, ein Architekturbüro mit einem Nachfolgevertrag im Todesfall an einen Dritten zu veräußern, führt dies dazu, dass der Nachfolger im Büro Träger aller Rechte und Verbindlichkeiten wird. Es ist zweckmäßig, einen konkreten Stichtag zu vereinbaren, damit eine Leistungsabgrenzung erfolgen kann. Schadensersatzansprüche, die gegen das Büro erhoben werden, sollten genau abgrenzbar sein, ob sie den Nachfolger oder die Erben betreffen.Die Unterscheidung ist insbesondere für das Innenverhältnis erforderlich, da aufgrund eines Gesamtschuldverhältnisses ein Rückgriffanspruch unter den Partnern möglich ist.Im Außenverhältnis haftet der Erbe aus Erbrecht und der Büroübernehmer aus einer Schuldübernahme nach § 415 ff. BGB. Für Leistungen, die der Über-nehmer allerdings aufgrund neuen eigenen Vertrages erbringt, haftet er selbst, ohne dass noch ein Anspruch gegen die Erben möglich wäre.

7.Berufshaftpflichtversicherung

Der Tod eines Firmeninhabers sollte der Berufshaftpflichtversicherung unverzüglich angezeigt werden. Aufgrund der erbrechtlichen Situation geht allerdings die Berufshaftpflichtversicherung für laufende Verträge zunächst auf den Erben über.Es wird daher im Falle der Übernahme eines Büros durch einen Nachfolger erforderlich sein, mit der Versicherung die Situation im einzelnen zu besprechen.

8.Arbeitsrecht

Die Übernahme der Mitarbeiter durch den Nachfolger bedeutet für die Angestellten die Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Rechtsposition auch gegenüber dem neuen Firmeninhaber.Dies bedeutet, dass bereits erworbene Rechte, wie längere Kündigungsfristen aufgrund einer längeren Betriebszugehörigkeit, etwaige Pensionszusagen und weitere Vergünstigungen, vom neuen Arbeitgeber übernommen werden müssen.Dieser hat allerdings die Möglichkeit, im Einzelfall Änderungskündigungen über die bestehenden Vertragsverhältnisse auszusprechen. Die Änderungskündigungen unterliegen der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte hinsichtlich ihrer sozialen Berechtigung.Es ist darauf hinzuweisen, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht in allen Betrieben, sondern erst in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern Anwendung findet. In sehr kleinen Architekturbüros, die nicht mehr als fünf Mitarbeiter haben, ist daher eine Änderungskündigung grundsätzlich auch ohne Überprüfung nach dem Kündigungsschutzgesetz möglich.

9.Partnerschaften, BGB-Gesellschaften, GmbH

Bei Gründung von Gesellschaften bürgerlichen Rechtes, Partnerschaftsgesellschaften oder juristischen Personen wie eine GmbH, ist dringend zu raten, bereits im Gesellschaftsvertrag klare Regelungen für den Fall des Todes einer der beiden Partner zu treffen. Soweit der Vertrag bisher derartige Regelungen nicht enthält, ist dringend zu empfehlen, diese Fragen rechtzeitig mit anwaltlicher Hilfe zu klären und den Vertrag zu ergänzen.

10.Aufbewahrungsfristen von Unterlagen

Es ist daran zu denken, dass mangels anderweitiger vertraglicher Regelung (wie z. B. im Einheitsarchitektenvertrag) Unterlagen 30 Jahre aufzubewahren sind. Zur Vermeidung von erheblichen Belastungen für den Erben ist eine zweijährige Überprüfung des Aktenbestandes sinnvoll. Bei Vereinbarungen, wie sie z. B. im Einheitsarchitektenvertrag vorgesehen sind, können die Unterlagen dem Bauherrn nach fünf Jahren angeboten werden. Der Architekt ist in diesem Falle in der Regel nicht zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet.

11.Checkliste

Eine Checkliste als Grundlage einer persönlichen Information liegt als Anlage an.

12. Weitere Fragen?

Wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der Architektenkammer, an einen Notar oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

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