Wahl zur XIII. Vertreterversammlung – Junior-Mitglieder
Im Herbst 2025 findet die Wahl zur XIII. Vertreterversammlung der Architektenkammer NRW statt. Wahltag (= letzter Tag der Stimmabgabe) ist Mittwoch, der 3. Dezember 2025.
Die Wahl findet zum ersten Mal kombiniert elektronisch (Online-Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt (Hybrid-Wahl).
Ebenfalls zum ersten Mal wird die Gruppe der Junior-Mitglieder an der Wahl zur Vertreterversammlung teilnehmen.
Gem. § 1 Abs. 2 Wahlordnung AKNW (=WahlO) wird die Gruppe der Junior-Mitglieder bei der Wahl wie eine Fachrichtung behandelt.
Was bedeutet das?
- Ein Junior-Mitglied ist nicht nur wahlberechtigt, sondern kann auch in die Vertreterversammlung gewählt werden. Dies bedeutet, dass in der XIII. Vertretersammlung neben den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung auch die Gruppe der Junior-Mitglieder vertreten sein wird.
- Innerhalb der Gruppe der Junior-Mitglieder können sich nur Junior-Mitglieder zur Wahl um einen Sitz in der Vertreterversammlung aufstellen lassen.
- Ein Junior-Mitglied kann seine Stimme nur innerhalb der Gruppe der Junior-Mitglieder abgeben, d.h. es kann keine Liste der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung wählen.
- Innerhalb der Gruppe der Junior-Mitglieder können Junior-Architekten, Junior-Innenarchitekten, Junior-Landschaftsarchitekten und Junior-Stadtplaner eine gemeinsame Wahlliste (gleichsam „junior-fachrichtungsübergreifend“) gründen. Dies ist den anderen Fachrichtungen nicht möglich. Ein Innenarchitekt kann z.B. keine gemeinsame Liste mit einer Landschaftsarchitektin aufstellen.
Wie kann man sich zur Wahl aufstellen lassen?
Die Wahlordnung der AKNW folgt dem sog. „Listenwahlprinzip“, d.h. Bewerberinnen und Bewerber können sich zu einer „Liste“ zusammenschließen, indem sie gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen, in welchem die Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt sind. Die „Liste“ kann auch nur eine Bewerberin oder einen Bewerber umfassen.
Welche Anforderungen muss der Wahlvorschlag erfüllen?
Die Anforderungen ergeben sich aus den §§ 16, 17 WahlO:
- Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und mit fortlaufender Nummer zu versehen.
- Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Lebensalter, die Tätigkeitsart und der Wohnort oder der Ort der Niederlassung der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben.
- Es ist die schriftliche, mit eigenhändiger Unterschrift versehene Zustimmung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers zu ihrer oder seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag sowie zur Bereitschaft, im Falle der Wahl diese anzunehmen, im Original beizufügen.
- Der Wahlvorschlag ist mit einer geeigneten Kurzbezeichnung zu versehen.
- Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche Unterzeichnerin oder Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennehme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist.
Der Wahlvorschlag ist in Schriftform nach den Vorgaben der §§ 16, 17 WahlO zu erstellen und einzureichen, d.h. ein Wahlvorschlag als Datei oder als E-Mail genügt den Anforderungen nicht. Darüber hinaus gibt es keine weiteren formalen Anforderungen.
Gem. § 16 Abs. 3 WahlO sind Wahlvorschläge, die nicht bereits bei der vorangegangenen Wahl eingereicht worden waren, von mindestens fünf Wahlberechtigten der Fachrichtung zu unterzeichnen. Da die Gruppe der Junior-Mitglieder an der Wahl zur XII. Vertreterversammlung nicht teilgenommen hat, findet diese Anforderung Anwendung auf sämtliche Wahlvorschläge der Gruppe der Junior-Mitglieder, d.h. der Wahlvorschlag ist von fünf Junior-Mitgliedern zu unterzeichnen. Bei den Unterzeichnern darf es sich nicht um die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen oder Bewerber handeln.
Bis wann sind die Wahlvorschläge einzureichen?
Gem. § 15 WahlO sind die Wahlvorschläge spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr beim Wahlvorstand einzureichen.
Dies bedeutet, dass die Einreichungsfrist am 9.10.2025 um 18 Uhr endet.
Was besagt der sog. „Ämterstabilitätsgrundsatz“?
Um sich für die Gruppe der Junior-Mitglieder zur Wahl um einen Sitz in der Vertreterversammlung aufstellen lassen zu können, muss die Bewerberin oder der Bewerber am letzten Tag der Auslage des Wählerverzeichnisses – dem 22.10.2025 - den Status der Junior-Mitgliedschaft innehaben. Wird die Bewerberin oder der Bewerber nach dem letzten Tag der Auslage des Wählerverzeichnisses in die Liste der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung eingetragen („Wechsel in die „Senior-Mitgliedschaft“), dann ist dies unschädlich. Dies folgt aus dem Grundsatz der Ämterstabilität, welcher in § 43 Abs. 1 Satz 2 WahlO niedergelegt ist.
Dieser Grundsatz greift auch nach der Wahl: Wird jemand als Junior-Mitglied in die Vertreterversammlung und andere Gremien gewählt, erlangt aber während der fünfjährigen Legislaturperiode die „Voll-Mitgliedschaft“, so behält die Person ihren Sitz bzw. ihr Amt gleichwohl bis zum Ende der Legislaturperiode.
In welchem Umfang wird die Gruppe der Junior-Mitglieder in der Vertreterversammlung und in den Gremien vertreten sein?
Die Zahl der auf die einzelnen Fachrichtungen und die Gruppe der Junior-Mitglieder entfallenden Sitze wird nach dem Verhältnis der Anzahl der Wahlberechtigten in den Fachrichtungen und der Gruppe der Junior-Mitglieder festgelegt. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die einzelne Fachrichtung bzw. die Gruppe der Junior-Mitglieder in einem Umfang in der Vertreterversammlung vertreten ist, welcher ihrem prozentualen Anteil an der Zahl der Mitglieder der Architektenkammer entspricht.
Der Vorstand der Architektenkammer besteht gem. § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung der Architektenkammer NRW aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, 12 Beisitzerinnen und Beisitzern. § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung AKNW sieht vor, dass die Gruppe der Junior-Mitglieder mit mindestens 1 Beisitzerin oder 1 Beisitzer in dem Vorstand vertreten ist.
In das Präsidium sind Junior-Mitglieder gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Hauptsatzung nicht wählbar.
Gem. § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung AKNW erhält die Gruppe der Junior-Mitglieder einen eigenen Ausschuss, welcher sich mit den besonderen Belangen und Interessen der Junior-Mitglieder beschäftigt.
Gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung AKNW sind die Belange der Fachrichtungen und Tätigkeitsarten sowie der Junior-Mitglieder bei Besetzung der Ausschüsse zu berücksichtigen. Diese Regelung sorgt dafür, dass die Gruppe der Junior-Mitglieder auch in den anderen elf Ausschüssen (z.B. Berufsqualifikation/Rechtsgrundlagen der Berufsausübung/Beruf, Innovation, Digitalisierung) angemessen vertreten sein wird.