5000 € Buße und Verweis für unkollegiales Verhalten
Ein Mitglied der Architektenkammer NRW hatte mehrere Kollegen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen § 6 Telemediengesetz in Anspruch genommen. Das Berufsgericht hat in einem aktuellen Urteil dazu nun klargestellt: Für Kammermitglieder gilt als Maßstab für kollegiales und lauteres Verhalten nicht allein das Wettbewerbsrecht; unter Kollegen ist vielmehr auch eine besondere Rücksichtnahme erforderlich.
Das Telemediengesetz regelt, dass im Impressum der Internetseiten bestimmte Pflichtangaben vorzunehmen sind. Das Mitglied war der Auffassung, dass einige Kollegen auf ihren Homepages gegen diese Bestimmung des Telemediengesetzes verstoßen hätten, und beauftragte einen Anwalt, um die Kollegen abzumahnen. Der Anwalt forderte in der Abmahnung für jede zukünftige Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 27.000 € und stellte eine Kostennote über 1.166,26 € auf. Die Mitglieder wandten sich hilfesuchend an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mit der Frage, ob ein solches Verhalten zulässig sei. Die Architektenkammer war der Auffassung, dass schon aus kollegialen Gründen eine Abmahnung ohne eine vorherige Information - völlig unabhängig von den wettbewerbsrechtlichen Fragen - nicht zulässig sein könne. Das Berufsgericht hat nun in einer bemerkenswerten Entscheidung das Kollegialitätsprinzip erfreulicherweise klargestellt und die Auffassung der Architektenkammer NRW bestätigt.
Im Verfahren war von dem abmahnenden Kollegen sowie seinem Beistand immer wieder eingewandt worden, das Verhalten bewege sich im Rahmen des geltenden Rechts. Es sei lediglich von den Möglichkeiten des UWG Gebrauch gemacht worden. Dies könne nicht rechtswidrig im Sinne des Baukammerngesetzes sein. Nach der herrschenden Rechtssprechung zur Impressumspflicht stelle ein nicht angegebenes Impressum einen Wettbewerbsverstoß dar, der eine Abmahnung rechtfertige.
Das Berufsgericht betont, dass es unter Kammermitgliedern aus kollegialen Gründen geboten sei, vor der wettbewerbsrechtlich möglichen Abmahnung kollegialiter auf einen möglichen Wettbewerbsverstoß hinzuweisen.
Im Einzelnen hat das Berufsgericht festgestellt, dass selbst bei einer Wettbewerbswidrigkeit der abgemahnten Verstöße eine Abmahnung ohne vorherigen Hinweis unkollegial ist. Den betroffenen Kollegen entstünden nicht unerhebliche Kosten. Das Berufsgericht stellte fest, dass es dem abmahnenden Kollegen deutlich nicht darauf angekommen sei, den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen, sondern darauf, bei Kollegen abzukassieren. Dieses Ziel ergäbe sich deutlich aus der Gestaltung der Abmahnung, bei welcher den Kollegen nach Ablauf der Frist für die Abgabe der verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angedroht worden war. Die Betroffenen sollten nach dem Inhalt der Unterlassungsverpflichtungserklärung eine Vertragsstrafe an den abmahnenden Kollegen zahlen. Ferner ergab sich nach Auffassung des Berufsgerichts das Ziel der „Abzocke“ auch aus der Anzahl der formularmäßig versandten Abmahnungen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie deutlich macht, dass unter Kammermitgliedern als Maßstab für kollegiales und lauteres Verhalten nicht nur das Wettbewerbsrecht gilt, sondern dass unter Kollegen auch eine besondere Rücksichtnahme erforderlich ist. Es zeigt deutlich auf, dass auch in einem härter werdenden Wettbewerb ein hohes Maß an kollegialem Verhalten gewahrt werden muss.Die Anforderungen, die sich aus dem Telemediengesetz für die Impressumsangaben auf Homepages ergibt, hat die AKNW in einem Praxishinweis zusammengestellt.
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