Änderung der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer NRW
Die Vertretersammlung (VVS) der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat am 21.10.2023 – auch bedingt durch das im vergangenen Jahr in Kraft getretene Baukammerngesetz NRW und die DVO BauKaG NRW – eine Novellierung der Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) beschlossen. Hintergrund: Im Jahr 2003 war die Pflichtfortbildung für Mitglieder im BauKaG NRW gesetzlich geregelt worden; die hierauf basierende Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) trat im Jahr 2005 in Kraft. Die aktuelle Änderung durch die VVS entwickelt die FuWO zeitgemäß weiter: Neu gestaltet werden u.a. der Fortbildungsumfang, die länderübergreifende wechselseitige Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen und die zulässigen Veranstaltungsformate.
Mit der Änderung der FuWO erfährt die in § 33 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW geregelte Berufspflicht, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, eine neue Ausgestaltung. Dabei hat die neue FuWO der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Modellcharakter, da die Bundesarchitektenkammer eine Harmonisierung der Fort- und Weiterbildungsordnungen der Länder anstrebt, um perspektivisch bundesweit eine einheitliche Handhabung zu erzielen.
In der neuen FuWO der Architektenkammer NRW sind insbesondere die Vorgaben für Online-Fortbildungsveranstaltungen, etwa in Form des E-Learnings, des Video-on-Demand oder Hybridveranstaltungen neu formuliert worden. Des Weiteren ist die bisherige Unterscheidung zwischen Vortrag (bisher: nur halbe Fortbildungspunktzahl) und Seminar (volle Fortbildungspunktzahl) aufgegeben worden. Im Zuge dessen ist der Umfang der jährlich zu erbringenden „Fortbildungspunkte“ (1 Punkt = 45 Fortbildungsminuten) von 8 auf 16 angehoben worden.
Aufgrund der entfallenden Unterscheidung zwischen Vortrag und Seminar, der wechselseitigen Anerkennung von Veranstaltungen, der umfassenden Anerkennung von verschiedenen Veranstaltungsformaten und der Lockerung des restriktiven Fachrichtungsbezugs wird die Erhöhung des Fortbildungsumfangs in vielen Fällen tatsächlich keinen erhöhten Zeitaufwand für die fortbildungspflichtigen Kammermitglieder darstellen. Mitglieder können zudem nun ihre Fortbildungen noch stärker nach dem individuellen Bedarf in fachlicher und zeitlicher Hinsicht auswählen und damit den fachlichen Anforderungen, die die Fortbildungspflicht auferlegt, gerecht werden.
Nachdem die erforderliche Genehmigung der FuWO durch die Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, erteilt wurde, tritt die in der DAB-Ausgabe 12/2023 veröffentlichte neue FuWO zum 1.1.2024 in Kraft.
Die jährlich durchzuführende Fortbildungsüberprüfung in Form der zehnprozentigen Stichprobe bezogen auf das Kalenderjahr 2023 wird von der neuen FuWO noch nicht betroffen sein und nach den Vorgaben der alten FuWO, insbesondere nach dem achtstündigen Fortbildungsumfang, durchgeführt werden.
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