Änderungen in der Landesbauordnung: Barrierefrei im erforderlichen Umfang
Am kommenden Freitag (5.2.2021) führt der Bauausschuss des Landtags NRW eine Sachverständigenanhörung zu Änderungen der Landesbauordnung durch. Zur Diskussion stehen zahlreiche Änderungen, die teilweise der Klarstellung dienen, in vielen Punkten aber auch inhaltliche Weiterentwicklungen bedeuten.
In § 49 heißt es nun, dass Wohnungen in Gebäuden ab der GK 3 „im erforderlichen Umfang barrierefrei“ sein müssen.
In ihrer schriftlichen Stellungnahme bestätigt die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, dass Kolleginnen und Kollegen – in den Büros, aber auch in den Bauämtern - immer wieder Probleme mit dem bisherigen Begriff „Barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ hatten. Dies liegt vor allem daran, dass sich diese Begrifflichkeit nicht in der DIN 18040-2 findet. Die AKNW begrüßt deshalb die neue Formulierung, bittet den Gesetzgeber aber um eine eindeutige Begründung. Denn es muss deutlich erkennbar sein, dass mit der Formulierung „im erforderlichen Umfang barrierefrei“ die eingeführte Fassung der DIN 18040-2 gemeint ist; und keine materielle Änderung gegenüber dem aktuellen Standard beabsichtigt wird. Mit einer entsprechenden Klarstellung wäre die neue Formulierung im Sinne der Rechtsklarheit ein Fortschritt.
Beschleunigung der Antragsverfahren
Verschiedene Änderungen der Landesbauordnung sollen zu einer weiteren Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahren beitragen. Nach Einschätzung der AKNW ist die BauO NRW 2018 mit der Vollständigkeitsprüfung bereits einen wichtigen Schritt gegangen. Mit den geplanten Änderungen setzt der Regierungsentwurf diesen Weg konsequent fort. Die neu gefasste Pflicht der Bauaufsichtsbehörden, der Bauherrenschaft unverzüglich den ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung über die Baugenehmigung jeweils mit Datumsangabe und in Textform mitzuteilen, wird ebenfalls zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens und zur Planungssicherheit beitragen. Auch von der Möglichkeit, dass Brandschutzsachverständige oder Prüfingenieure Abweichungen testieren können, ist ein beschleunigender Effekt zu erwarten.
Positiv: Digitaler Bauantrag kommt
Insgesamt stellt der nun vorgesehene „Digitale Bauantrag“ nach Einschätzung der AKNW einen großen Schritt nach vorn für das Baugenehmigungsverfahren in Nordrhein-Westfalen dar. Die Architektenkammer NRW weist aber zugleich darauf hin, dass die praktische Umsetzung nur dann funktionieren wird, wenn die Bauaufsichtsämter der Kommunen mit ausreichendem und qualifiziertem Personal ausgestattet sind.
Neue Regelungen für Parkplätze
Skeptisch zeigt sich die AKNW gegenüber der Idee, größere Stellplatzanlagen künftig regelmäßig mit Photovoltaikanlagen zu überdachen. Denn der Vorschlag ist kein Beitrag zur Kostensenkung und akzeptiert, dass das Auto weiterhin die Städte dominiert. Ein Beitrag zur Verkehrswende ist der Entwurf allenfalls in Richtung Elektromobilität. Ergänzend schlägt die AKNW daher vor, die Versiegelung auf ein Minimum zu reduzieren. Soweit möglich muss die Parkplatzanlage selbst wasserdurchlässig sein; die Konstruktionen für Photovoltaikanlagen müssten entsprechend frei entwässern können. Außerdem sollten Bäume als Schattenspender und CO2-Speicher eine Alternative sein können.
„Qualifizierter Tragswerksplaner“
Große Sorge bereitet der Architektenkammer NRW die Rechtslage beim „qualifizierten Tragwerksplaner“. Klar ist: Tragwerke dürfen nur von qualifizierten Personen geplant werden. Das sind Architekt*innen und Ingenieur*innen. Derzeit stellt die Bauordnung übertriebene Anforderungen an das Qualifikationsniveau. Die neue Landesbauordnung würde die Situation nur „verschlimmbessern“. Während die Hürden für eingetragene Architektinnen und Architekten, sich in die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner einzutragen, übertrieben hoch bleiben, werden die Anforderungen für Personen ohne ausreichende formale Qualifikationen gelockert. Das kann nicht richtig sein!
Gesetzesentwurf zur Landesbauordnung (PDF)
Stellungnahme der AKNW (PDF)
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