Deutsche Bank greift Architektenkammer erfolglos an

AKNW gewinnt langjährigen Streit um Kammer-Signet

Ein langwieriger Rechtsstreit zwischen der Architektenkammer NRW und der Deutschen Bank um die Dienstleistungsmarke der AKNW (Architekten-“A“) ist nunmehr auf europäischer Ebene von der ersten Berufungskammer des „Office for Harmonization in the Internal Market“ mit Urteil vom 20.06.2005 (AZ.: R 953/2004-1) beendet worden.

16. März 2006von Joachim Hoffmüller

Die Deutsche Bank hatte die Auffassung vertreten, dass die Dienstleistungsmarke der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, das bekannte und markante Architekten „A“, nicht europaweit als Dienstleistungsmarke geschützt werden dürfe, da es dem Signet der Deutschen Bank zu stark ähnele. Dieses besteht aus einem Quadrat mit einem Diagonalstrich von links unten nach rechts oben.
Der Streit hätte schon vor Jahren auf dem Wege eines Vergleichs beigelegt werden können; eine entsprechende Regelung der Angelegenheit lag damals bereits unterschriftenreif vor, als die Deutsche Bank es plötzlich für richtig hielt, ihre Anwälte zu wechseln. Die neuen Rechtsberater der Bank waren dann der Ansicht, die Angelegenheit müsse vor Gericht entschieden werden.

Die Deutsche Bank argumentierte, die beiden Zeichen seien sich optisch ähnlich. Zudem gebe es inhaltliche Überschneidungen mit dem Aufgabenfeld der Architektenkammer, da - so die Deutsche Bank - die wirtschaftliche Planung von Gebäuden und Innenräumen und die Planung und Ausführung von fremden Bauprojekten mit Blick auf Finanzierung eine Angelegenheit der Bank sei. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen trug dagegen vor, dass die Dienstleistungen nur in Teilen identisch oder vergleichbar seien. Die Bank biete finanzielle Dienstleistungen, während die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eine professionelle Vereinigung von Architektinnen und Architekten sei und sich thematisch mit Fragen der Planung und Bauausführung sowie den Bereichen Architektur und Städtebau befasse.

Die Berufungskammer stellte nun fest, dass das von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen angemeldete Zeichen dadurch charakterisiert sei, dass es unten offen sei. Auch die Elemente im Innern des Quadrates seien deutlich verschieden. Diese Unterschiede zum Logo der Deutschen Bank reichten aus, um das eine Firmenzeichen klar von dem anderen abzugrenzen. Auch die Tatsache, dass das Logo der Deutschen Bank einen hohen Bekanntheitsgrad und in der Europäischen Union einen großen Ruf hat, kann nach Ansicht der Richter nichts daran ändern, dass das Risiko einer Verwechselung nicht gegeben ist.
Vernünftigerweise wird man sich ohnedies fragen, welche Probleme die Deutsche Bank mit dem Signet der Architektenkammer hatte, da Bank und Architektenkammer und ihre Mitglieder völlig verschiedene Leistungen anbieten und eine Verwechselungsgefahr deshalb inhaltlich zu keinem Zeitpunkt ernsthaft gegeben war. 

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes kann im englischen Original und in deutscher Übersetzung bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen abgefordert werden. 

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