Anhörung des Landtags

AKNW-Stellungnahme zum Bürokratieabbaugesetz

In der Region Ostwestfalen-Lippe werden seit einigen Jahren Vorschläge zum Bürokratieabbau erprobt. Einzelne Vorschriften wurden außer Kraft gesetzt oder modifiziert, um in Erfahrung zu bringen, ob damit die wirtschaftliche Entwicklung vorangetrieben werden kann. Das Land NRW beabsichtigt, verschiedene Regelungen des Modellversuchs in zeitlicher Befristung bis Ende 2007 in Landesrecht zu überführen. Die Absichten betreffen verschiedenste Rechtsbereiche, beispielsweise das Straßen- und Wegerecht, die Verwal-tungsgerichtsordnung, aber auch die Landesbauordnung.

06. Dezember 2006von Li

Die Architektenkammer NRW hat sich zu den Themenbereichen geäußert, in denen die Belange der Kammermitglieder berührt sind. In einer Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform konnte AKNW-Vizepräsident Dr. Christian Schramm die Positionen der AKNW Ende November 2006 ergänzend mündlich vortragen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, in verschiedenen Rechtsbereichen das Widerspruchsverfahren aufzugeben. Die AKNW hat dringend davon abgeraten, in den bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten auf das Widerspruchsverfahren zu verzichten. Dieses habe sich bewährt und stelle einen guten, kostengünstigen und effektiven Rechtsschutz der Betroffenen dar, so die Argumentation der Kammer.

Nutzungsänderungen sollen nach Vorstellungen des Landes in ein Anzeigeverfahren überführt werden. Die AKNW verwies darauf, wie problematisch gerade solche Nutzungsänderungsverfahren sein können, die von den Eigentümern in Eigenleistung beantragt werden. „Wenn sich hier der Staat aus seiner planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Überprüfung verabschieden will, muss dies dadurch kompensiert werden, dass bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser einzuschalten sind“, forderte Schramm. Statt ein neues Anzeigeverfahren einzuführen, solle besser auf das Freistellungsverfahren nach § 67 der Bauordnung zurückgegriffen werden. Viele Verfahrensschritte, die für ein Anzeigeverfahren neu ausgestaltet werden müssten, seien vom Grundsatz bereits im Freistellungsverfahren implementiert. Im Außenbereich seien die planungsrechtlichen Gesichtspunkte so relevant, dass auf ein Genehmigungsverfahren nicht verzichtet werden sollte, erläuterte Dr. Christian Schramm.

Die Mehrheitsfraktionen des Landtags möchten das Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Kleingaragen in ein Anzeigeverfahren überführen. Da solche Kleingaragen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden, bereits dem Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW unterliegen, wurde angeregt, dieses Verfahren für den unbeplanten Innenbereich zu ergänzen. Bedenklich findet die Architektenkammer, dass in dem Anzeigeverfahren für Kleingaragen eine Nachbarzustimmung gesetzlich verankert werden soll. „Die Baugenehmigung ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit und sieht konsequenterweise die Zustimmung von Nachbarn nicht vor“, lautete die Argumentation von Christian Schramm. Dies jetzt in ein Regelverfahren übernehmen zu wollen, lehne die AKNW entschieden ab.

Da auch bei der Errichtung von Kleingaragen städtebauliche, bauordnungsrechtliche und planungsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden müssen, bietet es sich nach Auffassung der AKNW auch hier an, den Rückzug der behördlichen Prüfung durch die Einschaltung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers zu kompensieren.

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