Aktuelle Änderungen des Steuerrechts
Der Gesetzgeber hat in den letzten Monaten durch verschiedene Einzelgesetze ein breites Spektrum steuerlicher Änderungen geschaffen, die entweder noch im Jahr 2007 oder erst nach dem 31.12.2007 wirksam geworden sind. Die Anpassungen betreffen sowohl die berufliche als auch die private Sphäre der Architekten. Nachfolgend stellen wir Ihnen einen knappen Auszug relevanter Veränderungen vor.
Neuregelungen für Freischaffende
Zum 1.1.2008 ist die degressive Abschreibung, die bis zu einer Höhe von 30 % p. a. vorgenommen werden konnte, abgeschafft worden. Es wird künftig nur noch die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden sein.
Die Regelungen für die Sofortabschreibung von sogenannten Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) werden geändert. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 EUR (netto) sind jetzt zwingend sofort als Betriebsausgaben abzusetzen. Für alle eigenständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 150 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, ist ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre Gewinn mindernd aufzulösen ist. Besondere Aufzeichnungsvorschriften entfallen. Betroffen ist vor allem die Büroausstattung des Architekten, EDV, etc.
Die bisherige Ansparabschreibung nach § 7g EStG (künftig: Investitionsabzugsbetrag) wird für nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter beibehalten und ausgebaut. Bei freiberuflich tätigen Architekten kann die Regelung angewendet werden, wenn der Gewinn nicht 100.000 EUR übersteigt und das angeschaffte Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Der Architekt muss das Wirtschaftsgut, für das die Ansparabschreibung gebildet werden soll, gegenüber dem Finanzamt seiner Funktion nach benennen (bisher: hinreichend bezeichnen). Der Begünstigungszeitraum wurde auf das Jahr der Bildung und die drei (bisher zwei) folgenden Jahre ausgeweitet. Der Abzugsbetrag darf dabei im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 EUR nicht übersteigen.
Für kleinere Architektenbüros kann die Anwendung des § 7g EStG für Sonderabschreibungen (bis zu 20 % neben der linearen Abschreibung) interessant sein. Die bislang erforderliche vorherige Ansparabschreibung (s. o.) wird jetzt nicht mehr vorausgesetzt.
Bei gewerbesteuerpflichtigen Büros sind verschiedene Punkte zu beachten: Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von bisher 50 % der sogenannten Dauerschuldzinsen zum Ergebnis entfällt. Dafür werden 25 % aller Zinsen sowie ein Finanzierungsanteil bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren (20 % für bewegliche Wirtschaftsgüter, 65 % bei Immobilien) unter Berücksichtigung eines Freibetrags für alle Zinsen und Finanzierungsanteile von 100.000 EUR hinzugerechnet. Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 % auf 3,5 % abgesenkt.
Für Architekturbüros, die in der Rechtsform der GmbH organisiert sind, gilt: die Körperschaftsteuer wird 2008 auf 15 % abgesenkt, so dass die Gesamtbelastung inklusive Gewerbesteuer auf der Ebene der Gesellschaft 29,83 % nicht übersteigt (bei 400 % Hebesatz zur Gewerbesteuer). Allerdings entfällt bei Ausschüttungen ab 2009 auf der Gesellschafterebene das bislang geltende Halbeinkünfteverfahren, so dass Dividenden nicht wie bisher nur zur Hälfte, sondern vollumfänglich mit einem Steuersatz von 25 % erfasst werden. Aufgrund der unterschiedlichen Belastungen empfiehlt sich eine angepasste Ausschüttungsstrategie.
Zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung von Personenunternehmen wird eine Thesaurierungsrücklage für nicht entnommene Gewinne eingeführt. Diese werden auf der Ebene der Gesellschaft mit 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert; bei einer späteren Entnahme kommt es dann zu einer Belastung des sogenannten nachversteuerungspflichtigen Betrags mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.Die Anhebung des Steuersatzes für Spitzenverdiener um 3 Prozentpunkte („Reichensteuer“) wird ab 2008 auch für selbständig tätige Architekten wirksam.
Änderungen für angestellte Architekten
Durch die Änderung der Lohnsteuerrichtlinien ergeben sich u. a. folgende Auswirkungen für angestellte Architekten:
- Bei Übernachtungskosten im Ausland erkennt das Finanzamt nur noch die tatsächlich nachgewiesenen Kosten an, ein pauschaler länderbezogener Ansatz wie bislang entfällt. Im Ausland tätige Architekten sollten daher beruflich bedingte Übernachtungsbelege aufbewahren.
- Wegfall der Drei-Monats-Frist bei längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeiten. Demnach können ohne zeitliche Begrenzung auch nach mehr als 3 Monaten Fahrten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte steuerlich angesetzt werden.
- Neuerungen, wie beispielsweise geänderte Berechnungsregeln für den geldwerten Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen, Reisekostenvorschriften im Zusammenhang mit Aus- und Fortbildung, aber auch sonstige Veränderungen beim Lohnsteuerabzug können ebenfalls interessant sein und sollten ggf. mit dem steuerlichen Berater erörtert werden. Weitere NeuregelungenAb 2009 erfolgt die Neuregelung der Besteuerung von Kapitaleinkünften einschließlich der Ausschüttungen von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligungen. Diese werden künftig mit Abgeltungswirkung einem Steuersatz von 25 % unterworfen („Abgeltungssteuer“). Allerdings wird ein pauschaler Werbungskostenabzug von 801 EUR eingeführt, so dass der Abzug tatsächlich entstandener höherer Werbungskosten nicht mehr möglich ist.Steuerliche Neuregelungen wurden geschaffen auch für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen von körperbehinderten Menschen, für die Altersvorsorge und für zahlreiche weitere Anwendungsbereiche. Weitere Änderungen betreffen bereits mit Rückwirkung für 2007 das ehrenamtliche Engagement durch Geltendmachung von Aufwandspauschalen. Auch das Spenderecht hat verschiedene Modifikationen erfahren.
Als Fazit bleibt festzuhalten: das Steuerecht wird weiterhin komplexer und von systematischen Änderungen durchzogen. Von Vereinfachung kann keine Rede sein. Auch für Architekten ist es daher sinnvoll, sich durch entsprechende Gestaltung ihrer Verhältnisse auf die anstehenden Änderungen einzustellen. Aufgrund der hohen Dichte der Vorschriften wird dazu häufig die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters erforderlich sein.
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