Angaben zum Brandverhalten und zur Feuerwiderstandsfähigkeit in den Bauzeichnungen

Mit der neuen BauO NRW 2018 stellt sich oft die Frage, wie die Angaben des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile in den Bauzeichnungen erfolgen können. Auf Anfrage teile das MHBKG NRW folgendes mit.

29. Mai 2019von Herbert Lintz

In den Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauPrüfVO nur Angaben über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile verlangt, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden. Wie diese Angaben dargestellt werden, ist nicht geregelt. Sie können diese Angaben zum Beispiel anhand der Abkürzungen aus den „Bauteilanforderungen nach der Bauordnung für Berlin“ (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/bauteilanforderung.pdf) oder anhand der Abkürzungen aus der Legende für Brandschutzpläne aus dem Brandschutzatlas (Brandschutzatlas, Bd. 1, Köln, 2019) angeben.

Die Angaben bzw. die Zuordnung der bauordnungsrechtlichen Begriffe zu den Klassen nach DIN 4102 oder DIN EN 13501 in den Bauzeichnungen muss für die Bauaufsichtsbehörde nur eindeutig sein. Dass in der Landesbauordnung 2018 nur noch die bauordnungsrechtlichen Begriffe („feuerhemmend“ usw.) verwendet werden, bedeutet nicht, dass in den Bauzeichnungen keine Klassifikationen nach DIN 4102 oder nach DIN EN 13501 angegeben sein dürfen.

Lediglich der Gesetzgeber darf in Rechtsvorschriften nicht nur eine der beiden Klassifikationen verwenden, sondern muss die Verwendung beider Klassifikationen nach DIN 4102 und DIN EN 13501 zulassen.

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