Architekten können künftig Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gründen

Architekturbüros in Nordrhein-Westfalen können künftig als „Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung“ firmieren. Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 03.12. einstimmig eine entsprechende Änderung des Baukammerngesetzes NRW beschlossen. „Das ist eine enorme Verbesserung der Arbeitsbedingungen für die Architektinnen und Architekten in diesem Land“, erklärt Ernst Uhing, Präsident der Architektenkammer NRW. „Wir freuen uns, dass der Landtag unseren Argumenten gefolgt ist, die Arbeit von Architekturbüros nun auf eine Basis zu stellen, die im deutschen Wirtschaftsrecht seit langem üblich ist.“

17. Dezember 2014

Bei einer „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ (PartGmbB) haftet für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Die bisher bei einer unbeschränkt haftenden Partnergesellschaft zusätzlich eintretende persönliche Haftung des mit dem Auftrag befassten Partners kann damit vermieden werden. Für Auftraggeber und Bauherren bedeutet die neue Regelung keine Verschlechterung der Rechtsposition, weil solche Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung eine umfangreiche Berufshaftpflichtversicherung abschließen und nachweisen müssen.

Die Partnerschaft bot bislang keine praktikable Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung für Freiberufler. Der Bundesgesetzgeber hatte hier bereits im Jahr 2013 mit dem „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe“ (BGBl I 2013, 2386) Abhilfe geschaffen und grundsätzlich den Weg für eine wirksame Haftungsbeschränkung frei gemacht. Zusammen mit der nun vom Landtag beschlossenen Ergänzung des § 10 Baukammerngesetz (BauKaG NRW), die am Tage nach der Verkündung im Gesetzblatt in Kraft tritt, liegen die Voraussetzungen vor, um endlich auch Architektinnen und Architekten sowie Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern in Nordrhein-Westfalen den Zugang zur Gesellschaftsform der PartGmbB zu eröffnen.

 

Weitere Informationen zur „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ und zur Novellierung des Baukammerngesetzes NRW

 

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