Aus der Praxis der Bauverwaltung: Gebühren für Bauvorbescheide
Bauvoranfragen können sehr verschieden, unterschiedlich umfangreich und detailliert dargestellt gestellt werden. Im Sinne des Bauherrn sollten bei der Entscheidung über Art und Umfang einer Bauvoranfrage die möglichen Verwaltungsgebühren für den Bescheid im Auge behalten werden.
Die Gebührenordnung bestimmt für Bauvoranfragen eine „Rahmengebühr“ von 50 € bis zur Höhe der entsprechenden Baugenehmigungsgebühr. Diese wird in den meisten Ämtern Nordrhein-Westfalens nach einer landeseinheitlichen „Empfehlung“ bemessen, die § 9 des Gebührengesetzes NRW vielfach nicht gerecht wird: Schon bei Anfragen mit einfachsten Darstellungen werden 40 - 60 % der Genehmigungsgebühr und mehr erhoben. Bescheide für inhaltlich vergleichbare planungsrechtliche Anfragen kosten für einen Sonderbau mehr als das Doppelte als für einen Wohnungsbau. Bei großen Gebäudevolumen errechnet sich auch für den Wohnungsbau schnell eine hohe Gebührensumme im Vergleich mit einer sehr einfachen Anfrage.
Die Gebühr wird zwar zu 50 – 90 % auf die spätere Baugenehmigungsgebühr angerechnet (Tarifstelle 2.3.4 AVwGebO). Dieser teilweise Ausgleich erfolgt aber nur dann, wenn dem Vorbescheid ein Bauantrag folgt, der im Wesentlichen mit dem Inhalt des Vorbescheides identisch ist. Vergleichsrechnungen haben sogar ergeben, dass es in einem solchen Fall immer am kostengünstigsten ist, dem Bauantrag eine sehr detaillierte Voranfrage mit Maximalgebühr vorzuschalten.
Gebühren auf Grundlage von Rahmengebühren sind nach § 9 GebG NRW grundsätzlich zu bemessen „unter Berücksichtigung des [...] Verwaltungsaufwands sowie der Bedeutung, des wirtschaftlichen Werts oder sonstigen Nutzens für den Gebührenschuldner“. In der Praxis berücksichtigt die übliche Gebührenbemessung den Einzelfall oft zu wenig. Wenn eine Gebührenrechnung als deutlich zu hoch erscheint, sollte die Berechnung hinterfragt und ggf. der Bauherr zum Widerspruch veranlasst werden. Es ist zu empfehlen, die Gebührenfolgen vor einer Bauvoranfrage zu klären, ggf. auch während des Verfahrens mit dem Amt.
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