Baulandmobilisierungsverordnung NRW in Kraft getreten

Die „Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ (BaulandmobilisierungsVO NRW) nach § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches ist am 6.1.23 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2023 S. 2) verkündet worden und am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 

23. Januar 2023von Simon Adenauer

Anlage 1 der Verordnung enthält die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt in Nordrhein-Westfalen nach § 201a BauGB, denen damit zusätzliche baurechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Schaffung von Wohnbebauung zur Verfügung stehen. Das sind 

  • das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB,
  • die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus im Einzelfall gem. § 31 Abs. 3 BauGB und
  • die Anordnung von Baugeboten wegen dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung gem. §§ 175 Abs. 2 S. 2, 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB.

Hintergrund der neuen Regelung ist die „Wohnraumoffensive“, mit der die Bundesregierung dafür sorgen will, dass in Deutschland mehr bezahlbarer Wohnraum entsteht. Das Baulandmobilisierungsgesetz soll dazu beitragen, dass für diese Wohnungen auch ausreichend Bauland zur Verfügung steht. Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz 2021 wurde § 201a im BauGB eingeführt, wodurch die Landesregierungen ermächtigt wurden, durch eine befristete Rechtsverordnung Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen. Die in einer solchen Rechtsverordnung genannten Städte und Gemeinden können die in § 201a BauGB aufgezählten zusätzlichen Instrumente einsetzen, um mehr Wohnbebauung zu schaffen. 

Die Architektenkammer NRW bedauert jedoch, dass mit Einführung der BaulandmobilisierungsVO gem. § 201a BauGB nicht parallel von der Verordnungsermächtigung des § 250 BauGB Gebrauch gemacht wurde. Die Anwendung des § 250 BauGB ist ausdrücklich für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt gem. § 201a BauGB vorgesehen.

BaulandmobilisierungsVO NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)

Teilen via