BauO NRW 2018: Erlass des Bauministeriums zu barrierefreien Wohnungen und zur Aufzugspflicht

In einem Erlass des Bauministeriums vom 7. Juni 2019 an die Bauaufsichtsbehörden werden Hinweise zur Anwendung des § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 (barrierefreie Wohnungen) und zur Anwendung von § 39 Absatz 4 (Aufzugspflicht) gegeben.

10. Juli 2019

Der Erlass verweist auf die DIN 18040-2 und deren Einführung als Technische Baubestimmung mit Einschränkungen über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (WTB NRW). Daraus ergeben sich Mindestvorgaben für den Bau von Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5, um die Barrierefreiheit herzustellen. 

Da verschiedene Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich Aufzüge zu Erschließung barrierefreier Wohnungen gefordert haben, stellt der Erlass nun klar: „§ 39 Absatz 4 BauO NRW sieht vor, dass in Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen Aufzüge in ausreichender Zahl vorhanden sein müssen. Für Gebäude bis zu drei oberirdischen Geschossen ergibt sich mithin keine Aufzugspflicht und kann auch nicht verlangt werden. § 39 Absatz 4 BauO NRW 2018 ist somit eine lex specialis zum Paragraphen über das barrierefreie Bauen (§ 49 Absatz 1 BauO NRW 2018).“  Den Erlass finden Sie hier.  Li

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