BauO NRW 2018: Verwaltungsgebühren
Soweit sich die Gebühr aus der Rohbausumme ergibt, wird diese aus den veröffentlichten Rohbauwerten und dem Brutto-Rauminhalt ermittelt, der nun nach der aktuellen DIN 277-11:2016-01 zu berechnen ist.
Die Verordnung wird redaktionell an die BauO NRW 2018 angepasst. Bei der Höhe der Gebühren bleibt es im Wesentlichen beim Bisherigen. So beträgt die Grundgebühr für das einfache Verfahren nach § 64 BauO NRW 2018 6 Tausendstel der Rohbausumme und für kleine Sonderbauten 10 Tausendstel.
Im Vollverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 werden 13 Tausendstel der Rohbausumme als Grundgebühr fällig.
Link auf Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 hier
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