Bauordnung NRW

Bauordnung NRW: Anforderungen an die Barrierefreiheit

Die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude für Menschen mit Behinderungen, für alte Menschen und für Personen mit Kleinkindern ist in § 55 der Bauordnung NRW geregelt. Demnach müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den Teilen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, barrierefrei erreichbar und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

20. April 2007von li

Auf Anregung der Landesarbeitsgemeinschaft der Behindertenverbände in NRW hat sich eine Gesprächsrunde des Landesbauministeriums, der Architektenkammer NRW und der Ingenieurkammer-Bau mit den einzelnen Anforderungen befasst. Konkretisierungsbedarf wurde bei den unbestimmten Rechtsbegriffen „öffentlich zugänglich“, „allgemeiner Besucherverkehr“ und „zweckentsprechender Nutzung“ gesehen. Entsprechende Erläuterungen zu diesen unbestimmten Rechtsbegriffen wurden zwischenzeitlich vom Ministerium für Bauen und Verkehr vorgelegt.  

Die Anforderungen des § 55 BauO NRW sind im Baugenehmigungsverfahren zu Grunde zu legen und zwar nicht nur, wenn ein Gebäude neu errichtet wird, sondern auch in den Fällen von Änderungen bzw. Nutzungsänderungen. Für den unveränderten Bestand gelten die Anforderungen hingegen nicht. 

Die öffentliche Zugänglichkeit eines Gebäudes sieht das Bauministerium darin, dass die bauliche Anlage von einem im Vorhinein nicht bestimmbaren Personenkreis aufgesucht werden kann. Wird beispielsweise der Zugang eines Gebäudes von einer Terminvereinbahrung mit dem Eigentümer oder Nutzer abhängig gemacht, kann es als nicht öffentlich zugänglich angesehen werden. 

Die betroffenen baulichen Anlagen müssen nicht insgesamt, sondern nur in den Teilen barrierefrei sein, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen. In den Bauvorlagen und den Betriebsbeschreibungen sollten daher die Bereiche für Besucherverkehr erkennbar sein. Die barrierefreie Erreichbarkeit betrifft das gesamte Grundstück und beschränkt sich nicht allein auf das in § 55 Abs. 4 Geregelte. Die dortigen Aussagen über Rampen, Podeste oder Türbreiten betreffen nur den Bereich der Barrierefreiheit, der in Bauvorlagen dargestellt werden kann und Mobilitätseinschränkungen betrifft. Die weitere Barrierefreiheit für seh- oder hörbehinderte Menschen kann dagegen in der Regel erst durch zusätzliche Ausstattungen sichergestellt werden, deren Vorhandensein erst bei der abschließenden Bauzustandsbesichtigung festgestellt werden kann.  

Bei der Frage der zweckentsprechenden Nutzung ohne fremde Hilfe wird es häufig darauf ankommen, welcher konkreter Nutzungszweck in der Betriebsbeschreibung der baulichen Anlage dargestellt ist. Es ist also zu prüfen, welcher Personenkreis durch die beantragte Nutzung angesprochen wird. 

Die AKNW hat eine Checkliste erarbeitet, mit der die erforderlichen Maßnahmen für die Barrierefreiheit in der Planung dargestellt werden kann. Mit der Checkliste kann berücksichtigt werden, welcher körperlichen Einschränkung auf Grund der besonderen Zweckbestimmung des öffentlich zugänglichen Bereichs entsprochen werden muss. So ist beispielsweise die Orientierung in einem Gebäude für Besucher mit körperlichen Einschränkungen oder Rollstuhlbenutzer insbesondere dadurch gegeben, dass die notwendigen Bewegungsflächen eingehalten werden, keine Stufen existieren und Bedienelemente erreichbar sind. Für Sehbehinderte oder blinde Besucher muss die Auffindbarkeit durch kontrastreiche Hinweise und akustische Informationen unterstützt werden. Gehörlose, Ertaubte oder schwerhörige Besucher bedürfen verständlicher Informationen durch optische Hinweise, Induktionsschleifen oder verbesserte Akustik. 

Im Wesentlichen wird damit zu rechnen sein, dass Bauherren, Planer und Bauaufsichtsbehörden noch bewusster als bisher mit der Barrierefreiheit von baulichen Anlagen nicht nur im Neubau, sondern auch bei Veränderungen im Bestand befassen müssen. Dabei handelt es sich nicht um Neuregelungen, sondern um Anforderungen, die bereits seit der letzten Änderung von § 55 BauO NRW zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung von § 55 BauO NRW wird durch die Bauaufsichtsbehörden nicht nur bei großen Sonderbauten (§ 63 BauO NRW), sondern auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW) vollumfänglich geprüft.

Die Erläuterungen des MBV zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 BauO NRW und die Checkliste für die Planung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen sind im Internetangebot der AKNW unter der Rubrik "Mitglieder/Gesetze-Verordnungen" abrufbar.

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