Baurecht

Baurecht: Landesvorschriften zum Jahreswechsel geändert

Zum Ende des Jahres 2009 tritt eine Reihe von Änderungen in Gesetzen und Verordnungen in Kraft. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen das Ziel, die europäische Dienstleistungsrichtlinie bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen. EU-Bürgern soll es erleichtert werden, Dienstleistungen in einem anderen EU-Land zu erbringen. Darüber hinaus werden in den Landesvorschriften weitere Änderungen umgesetzt.

17. Dezember 2009von Li

Nach ihrer Veröffentlichung werden die aktuellen Fassungen an dieser Stelle und auf dieser Homepage unter Mitglieder, Rubrik "Berufspraxis", "Gesetzte/Verordnungen"" abrufbar sein.

Die AKNW war in die Verfahren einbezogen und hat sich in Arbeitsgruppen und in Stellungnahmen geäußert.

  1. Landesbauordnung:
    Das Abstandflächenrecht wird an die Rechtssprechung angepasst. Mit der Änderung des § 6 Abs. 7 BauO NRW wird die Errichtung von Treppenräumen und Aufzugsschächten abstandflächenrechtlich erleichtert. Ferner wird sichergestellt, dass untergeordnete Bauteile, Vorbauten, Wände, Dachterrassen und Altane keinen Abstand zu seitlichen Grundstücksgrenzen einhalten müssen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen für eine Privilegierung einhalten. Durch Änderungen der §§ 23 und 28 BauO NRW erfolgen europakonforme Anpassungen für Bauprodukte. Die Bauvorlageberechtigung wird mit Blick auf Europa erweitert. Die Regelungen für Architekten sind bereits ausreichend. Bauvorlageberechtigte deutsche Ingenieure müssen Mitglied einer Ingenieurkammer sein. Personen aus anderen Mitgliedsstaaten müssen eine vergleichbare Berechtigung besitzen und sind künftig in einem Verzeichnis bei der Ingenieurkammer zu führen.  
  2. Sachverständigen-Verordnung
    Die Verordnung wird umfangreich novelliert und regelt, wie europäische Ingenieure vergleichbar zu staatlich anerkannten Sachverständigen tätig werden können. Es wird ein Recht auf Zweitniederlassung eingeführt, zudem erfolgen Änderungen im Antragsverfahren.
  3. Bauprüfverordnung
    Im Wesentlichen werden die Vorschriften für Prüfingenieure umfangreich an die  EU-Dienstleistungsrichtlinie angepasst.  
  4. Prüfverordnung
    Im Rahmen der neuen PrüfVO NRW werden die Vorschriften der Technischen Prüfverordnung und der wiederkehrenden, bauaufsichtlichen Prüfungen in einer Verordnung zusammengeführt. Entsprechende Regelungen in den bisherigen Sonderbauvorschriften werden entfallen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden mit den Prüffristen für technische Anlagen und Einrichtungen vereinheitlicht. Dies entspricht einem entsprechenden Vorschlag der AKNW. Die Prüfintervalle betragen nunmehr drei und sechs Jahre. Damit sind die Prüfintervalle aufeinander abgestimmt.
  5. Sonderbauverordnung
    Eine neue Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten bündelt die bisher einzeln gefassten Sonderbauvorschriften zu Versammlungs-, Beherbergungs- und Verkaufsstätten sowie Garagen und Betriebsräumen für elektrische Anlagen. Damit soll ein Betrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet werden. Materielle Änderungen sind mit der Zusammenfassung der Sonderbauverordnungen nicht verbunden. Neugefasst wird allerdings die Hochhausverordnung, die ebenfalls Bestandteil der neuen Sonderbauverordnung ist. Sie ersetzt die aus dem Jahr 1986 stammende Vorschrift und übernimmt im Wesentlichen die Musterhochhausrichtlinie. Die AKNW war in einer Arbeitsgruppe an der Vorbereitung der Hochhausverordnung beteiligt.  
  6. Betreuungsrichtlinie
    Noch in Vorbereitung befindet sich eine Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes Ende 2008 ist die Krankenhausbauverordnung für neu zu errichtende Betreuungseinrichtungen nicht mehr anzuwenden. Die künftige Richtlinie wird eigene Kriterien für bauordnungsrechtliche Anforderungen an Einrichtungen beschreiben, die nicht einer normalen Wohnraumnutzung entsprechen. Auch hier kann die AKNW in einer Arbeitsgruppe mitwirken, die diese Richtlinie vorbereitet.

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