Baurecht: Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung

Bauherren sind nicht dagegen geschützt, dass eine ihnen erteilte Genehmigung zurückgenommen wird, wenn später festgestellt wird, dass sie rechtswidrig ergangen ist. Über einen gegen eine solche Maßnahme eingelegten Rechtsbehelf hatte das Verwaltungsgericht Köln zu entscheiden.

08. August 2017von HSCHB

Die Baugenehmigungsbehörde hatte den "Neubau eines SB-Waschparks, bestehend aus: einer Portalwaschhalle, vier überdachten SB-Waschplätzen, einem nicht überdachten Freiwaschplatz, acht überdachten Staubsaugerplätzen, zwei Pflegehallen" genehmigt; als Betriebszeit war in der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung für Werktage "06.00 – 22.00 Uhr" und für Sonn- und Feiertage "08.00 – 20.00 Uhr" angegeben. Der Erteilung der Genehmigung stand rechtlich entgegen, dass der Betrieb des "Waschparks" an Sonn- und Feiertagen gegen das Verbot der Sonntagsarbeit des § 3 Satz 1 Feiertagsgesetz NRW verstieß. Hiernach sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.

Der Betrieb des "Waschparks" erfüllte den Verbotstatbestand, da ein Fall der als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Regelung des § 4 Feiertagsgesetz NRW offensichtlich nicht vorlag. Die Baugenehmigung war deshalb teilweise rechtwidrig und das rechtfertigte deren Teilaufhebung. Die Behörde hat in solchen Fällen allerdings eine Ermessenentscheidung zu treffen. Dabei muss sie unter anderem Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigen, andererseits aber auch das öffentliche Interesse an der Herstellung eines den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes, besonders der Nachbarn.

Das hatte die Behörde getan. Eine weniger beeinträchtigende, aber gleich effektive Maßnahme zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands auf dem streitbefangenen Grundstück war nicht ersichtlich. Zudem blieb dem Betreiber die Ausnutzung der Baugenehmigung in Gestalt des Betriebes des "Waschparks" uneingeschränkt an den sechs Werktagen möglich. Aus dem von dem Betreiber vorgelegten Schreiben einer Steuerberatergesellschaft ergab sich nicht, dass eine Autowaschanlage nur dann wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn sie auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet hat. Mit der Einräumung einer Übergangsfrist hatte die Behörde dem Betreiber schließlich hinreichende Möglichkeiten eingeräumt, die Betriebsabläufe, Kundeninformation und Werbung der Einhaltung des Arbeitsverbotes von § 3 Feiertagsgesetz NRW anzupassen.

Allerdings setzt das Gesetz für die Rücknahme eine Frist: Sie kann die Rücknahme nur verfügen innerhalb eines Jahres, nachdem sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind; auch diese Voraussetzung war erfüllt. Einen etwaigen Vermögensnachteil durch ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Genehmigung hatte die Behörde auszugleichen. (Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 7. April 2017 - 2 L 1416/17 -). 

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