Befreiungsrecht auf dem Prüfstand

Wie steht es um den Verbleib der angestellten Architektinnen und Architekten im Versorgungswerk? Das war eine zentrale Frage eines Gesprächs, das AKNW-Präsident Ernst Uhing am 1. Juni in Berlin mit dem Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), Christian Lange, führen konnte.

25. Juni 2015von Barton/Rose

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den sogenannten Syndikusanwälten forderte der Präsident der Architektenkammer NRW im Einklang mit BDB-Präsident Hans Georg Wagner das Bundesjustizministerium dazu auf, die vorgelegte gesetzestechnische Lösung für angestellte Juristen („Syndikusanwälte“) als breite Lösung auf alle freien Berufe einschließlich der angestellten Architekten und Ingenieure zu übertragen. „Wir brauchen hier Rechtssicherheit - dazu ist eine allgemeine gesetzestechnische Lösung im Sozialgesetzbuch notwendig“, insistierte Ernst Uhing.

Uhing legte das Positionspapier der Bundesarchitektenkammer mit dem Titel „Berufliche Mobilität sichern – Altersversorgung der angestellten Architekten zukunftsfest gestalten“ (Download als PDF) vor, das entsprechende konkrete Lösungsvorschläge zur Anpassung und Ergänzung des SGB VI beinhaltet. Der Präsident der AKNW unterstrich, dass der bisherige praktizierte Grundsatz „Wer befreit ist (von der gesetzlichen Sozialversicherung), der muss auch weiterhin befreit bleiben“ schon aus Vertrauensgesichtspunkten gewahrt werden müsse.

Gerade das Thema der Altersvorsorge sei nur langfristig zu lösen, dabei komme es entscheidend auf Vertrauen und Verlässlichkeit an. Der Präsident der Architektenkammer NRW verwies darauf, dass etwa in Nordrhein-Westfalen das Versorgungswerk zu mehr als 60 Prozent durch angestellte Mitglieder getragen werde. Uhing erinnerte an den Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die laufende Legislaturperiode, in dem die Existenz der bestehenden berufsständischen Versorgungswerke garantiert wurde.

„Syndikus-Regelung“ reicht nicht aus

Staatssekretär Christian Lange, als Sohn einer Ingenieurfamilie, zeigte volles Verständnis für die Forderungen auf Bestandsschutz der angestellten Architekten und Ingenieure in den berufsständischen Versorgungswerken. Er verwies allerdings darauf, dass für diesen Regelungsbereich letzten Endes das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Verantwortung trage. Das Bundesjustizministerium habe immerhin mit dem BMAS vereinbaren können, eine „kleine berufsrechtliche Lösung“ für die Anwaltschaft mit Beschränkung auf die Unternehmensjuristen auf den Weg zu bringen. Das sei das Maximum, das für sein Haus zum jetzigen Zeitpunkt durchzusetzen gewesen sei.

In der darauffolgenden Aussprache wiesen Ernst Uhing und Hans Georg Wagner nochmals auf die parallele Betroffenheit angestellter Architekten und Ingenieur hin. Der vom Bundesjustizministerium beschrittene Weg der kleinen Lösung für Syndikusanwälte weise in die richtige Richtung, bleibe aber in der jetzigen Form unzureichend. Staatssekretär Lange blieb allerdings bei seinem Hinweis, dass für diese Frage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig sei. Hier werden die Architektinnen und Architekten weitere Gespräche führen.

Gesamtschuldnerische Haftung

Ein zweites Thema des Gesprächs im Berliner Justizministerium war die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung. Hier ging der Parlamentarische Staatssekretär davon aus, dass eine Novelle des Bauvertragsrechts seitens des BMJV noch in diesem Jahr auf den parlamentarischen Weg gebracht werden könne.

In der Analyse zeigte sich Staatssekretär Lange einig mit den Ausführungen von AKNW-Präsident Ernst Uhing und BDB-Präsident Hans Georg Wagner: Auch er sehe die überproportional starke Belastung der Architektinnen und Architekten sowie der Ingenieure aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung und bestätige auch die Dringlichkeit des politischen Handelns. Dazu werde die Novelle des Bauvertragsrechts Verbesserungen insbesondere dahingehend bringen, die Vorrangigkeit der Ansprüche zu ändern, eine neue Formulierung des geschuldeten Erfolgs einzuführen sowie die Teilabnahme und die Kündigung neu zu regeln.

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