Bürokratieabbaugesetz

Bürokratieabbaugesetz: Änderungen auch in der Landesbauordnung

In der Region Ostwestfalen-Lippe werden seit einigen Jahren Vorschläge zum Bürokratieabbau erprobt. Vorschriften wurden außer Kraft gesetzt oder modifiziert, um in Erfahrung zu bringen, ob damit die wirtschaftliche Entwicklung vorangetrieben werden kann. Das Land NRW hat nun verschiedene Regelungen des Modellversuchs mit zeitlicher Befristung bis Ende 2010 ins Landesrecht überführt.

11. Mai 2007von la

Die Änderungen betreffen verschiedenste Rechtsbereiche, beispielsweise das Straßen- und Wegerecht, die Verwaltungsgerichtsordnung, aber auch die Landesbauordnung.

Neues Änderungsverfahren

Wesentliche Änderungen der Landesbauordnung betreffen die §§ 65 und 63. Die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bedürfen jetzt auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das Gebiet nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt ist. Die Errichtung von Kleingaragen und Nutzungsänderungen ohne bauliche Veränderungen bedürfen keiner Baugenehmigung mehr, sondern können seit dem 15. April 2007 der Gemeinde angezeigt werden. Bei der Anzeige sind die zur Prüfung des Bauvorhabens nötigen Bauvorlagen beizufügen. Der Antragsteller kann aber auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen. Bei Kleingaragen ist dann ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im Falle einer Grenzbebauung oder grenznahen Bebebauung keine Einverständniserklärung des Nachbarn vorliegt. Mit Änderung im § 80 Abs. 2 BauO NRW wird das gemeindliche Einvernehmen neu geregelt. 

Entfall des Widerspruchsverfahrens

Eine wesentliche Änderung im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren betrifft das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Seit dem 15. April 2007 gibt es die Möglichkeit des Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen Bauaufsichtbehörden nicht mehr. Der Bauherr muss direkt ein gerichtliches Verfahren einleiten. Die AKNW hatte sich im Gesetzgebungsverfahren zu den Themenbereichen geäußert, in denen die Belange der Kammermitglieder berührt sind. Insbesondere die Aufgabe des Widerspruchsverfahrens im Bereicht der bauaufsichtlichen Entscheidungen wird von der AKNW als problematisch angesehen. Das Widerspruchsverfahren hat sich dort bewährt und stellt einen guten, kostengünstigen und effektiven Rechtsschutz der Betroffenen dar. Eventuell bietet sich schon kurzfristig die Möglichkeit zum Nachsteuern, weil die Landesregierung gegenwärtig ein weiteres Gesetzesvorhaben zum Widerspruchsverfahren beabsichtigt.

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