Corona-Arbeitsschutzverordnung endet zum 2. Februar 2023
Angesichts der zunehmenden Immunität in der deutschen Bevölkerung und der sinkenden Zahl von Neuinfektionen hat das Bundeskabinett am 25. Januar 2023 beschlossen, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 vorzeitig außer Kraft zu setzen. Ursprünglich sollte die Verordnung bis zum 7. April 2023 in Kraft bleiben.
Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber und Beschäftigten (Ausnahme: Medizinische Einrichtungen und Pflege) in Zukunft eigenverantwortlich festlegen können, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutzgesetz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Die bisher noch bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers, in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen, fällt somit zum 2. Februar 2023 weg. Die Aufhebung erfolgt zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales empfiehlt allerdings, in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren.
Dazu zählt vor allem die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig Lüften).
Die Empfehlungen des Ministeriums zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten sind hier abrufbar.
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