Corona und Änderung der BauO NRW 2018

Der NRW-Landtag hat am 14. April das „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ („Epidemie-Gesetz“ ) verabschiedet.

22. April 2020

Die Corona-Pandemie macht auch vielfältige Änderungen im NRW-Landesrecht erforderlich. Dazu hatte die Landesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ erstellt, und in den Landtag eingebracht. Letzterer wurde am 14. April 2020 mit den Stimmen von CDU, SPD, FDP und Grünen in dritter Lesung verabschiedet.

Das Gesetz enthält Regelungen, die für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite dem Land die entsprechenden Krisenreaktionsmaßnahmen im Bereich der stationären Versorgung und des öffentlichen Gesundheitssystems ermöglichen. Weitere Regelungen dienen der Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen, zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen, im Hochschul- und Kunsthochschulbereich, zur Bildungsfinanzierung und im Personalvertretungsrecht.

Aus Sicht des Berufsstandes von besonderem Interesse ist eine Änderung der Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018). Mit dem „Epidemie-Gesetz“ wird das NRW-Bauministerium ermächtigt, ein Verfahren für die elektronische Abwicklung der nach der Landesbauordnung durchzuführenden Verwaltungsverfahren, also insbesondere von Baugenehmigungsverfahren, zu regeln. Es soll in einem elektronischen Antragsverfahren auf Schriftformerfordernisse und Formerfordernisse sowie Fristen verzichtet oder von diesen abgewichen werden können. Dabei muss das Verfahren die Datenübermittlerin oder den Datenübermittler (Absenderin oder Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten.

Das „Epidemie-Gesetz“ sieht vor, dass diese Regelung das Baugenehmigungsverfahren nicht dauerhaft ändern darf, sondern nur mit Wirkung bis zum 31.12.2020.

Stand: 20.04.2020, Bearbeiter: FHa, Damir Stipić, aktualisiert: paw

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