Dienstbesprechungen: Neues aus dem NRW-Baurecht
In regelmäßigen Abständen führt das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden durch. Aus der Niederschrift der Dienstbesprechungen von Januar und Februar 2011 haben wir verschiedene Themen aufgegriffen und nachfolgend auszugsweise dargestellt.
Umgang mit Großveranstaltungen
Der Umgang mit Großveranstaltungen und die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden im Genehmigungsverfahren solcher Veranstaltungen waren, vor allem vor dem Hintergrund des schrecklichen Unglücks während der Love Parade in Duisburg, ein zentrales Thema der Dienstbesprechungen. Festgehalten wurde, dass die Bauaufsichtsbehörden nicht Veranstaltungen als solche genehmigen, sondern die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 BauO NRW unterliegen Anlagen des öffentlichen Verkehrs nicht den Bestimmungen der Landesbauordnung. Dies allerdings nur solange, wie sie auch als solche genutzt werden. Werden auf öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen, z. B. durch Ein- und Aufbauten oder wird durch Absperrungen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlossen, ist dieser Bereich auch als bauliche Anlage zu betrachten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Photovoltaikanlagen – formelle und materielle Rechtmäßigkeit
Der Beschluss des OVG NRW vom 20.09.2010 (Az.: 7 B 985/10) bestätigt die bisherige Rechtsauffassung der Bauaufsichtsbehörden, dass eine gewerblich betriebene Photovoltaikanlage eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen kann. Im konkreten Fall wurde der erzeugte Strom nicht von dem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt, sondern gegen ein monatliches Entgelt in das Netz eines Energieversorgers eingestellt. Eine solche Nutzungsänderung sei nicht von der Genehmigungsfreistellung des § 65 Abs. 1 Nr.44 BauO NRW erfasst. Die oberste Baubehörde hat mit Erlassen vom 13.10.2010 und 27.10.2010 den Bauaufsichtsbehörden Vorgaben für den Umgang mit möglichen rechtswidrigen Nutzungsänderungen gemacht. Die oberste Baubehörde geht demnach davon aus, dass die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage dann nicht vorliegt, wenn die größere Menge des dort erzeugten Stroms für den Betrieb der baulichen Anlage selbst genutzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der erzeugte Strom zunächst ins öffentliche Netz eingespeist wird und sodann der eigene Bedarf aus dem öffentlichen Netz gedeckt wird. Es kommt vielmehr einzig auf die Differenz zwischen der gesamt erzeugten Strommenge und dem Energieeigenbedarf an. Liegt diese Differenz unter 50 %, so liegt keine Nutzungsänderung vor. Bei Photovoltaikanlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Baugesetzbuch. Eine Photovoltaikanlage kann als sogenannter „mitgezogener Betriebsteil“ an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB oder eines Vorhabens nach Nr. 2- 6 BauGB teilhaben. Dies setzt eine unmittelbare Zu- oder Unterordnung der Anlage gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb voraus.
Der Bundesgesetzgeber beabsichtigt, in dieser Legislaturperiode das Baugesetzbuch zu ändern. Es wird erwartet, dass auch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen neu geregelt wird. Aus diesem Grund sind die im Zusammenhang mit dem Anbringen von Photovoltaikanlagen auf und an Gebäuden eingetretenen Nutzungsänderungen, die den Baubehörden weder angezeigt noch für die eine Baugenehmigung erteilt wurde, bis auf weiteres zu dulden.
§ 6 BauO NRW
Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügen auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Da der Gesetzeswortlaut von einer Länge ausgeht, müssen die 16 m an einem Stück liegen. Eine Aufteilung auf mehrere „privilegierte“ Wandabschnitte, die von Wandabschnitten mit einer Wandhöhe von 0,8 H unterbrochen werden, ist nicht möglich.
Stellplätze für Altenwohnungen
Auch bei Wohnungen für bestimmte Personengruppen (alte Menschen, Studenten) ist davon auszugehen, dass ein Stellplatz pro Wohnung benötigt wird. Die Annahme in Nr. 51.11 VV BauO NRW, dass sich bei Gebäuden mit Altenwohnungen ein verringerter Stellplatzbedarf ergeben könnte, wen die Wohnungen für Personen vom vollendeten 75. Lebensjahr an bestimmt sind, dürfte zwar nach wie vor zutreffen. Das Ausmaß der Reuzierung ist jedoch im Einzelfall festzustellen. Beispielsweise kann bei Studenten nicht unterstellt werden, dass Sie af einen PKW verzichten.
Die vollständige Niederschrift finden Sie unter www.aknw.de, Rubrik „Mitglieder/Berufspraxis“, „Gesetze / Verordnungen“.
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