Einnahme-Überschuss-Rechnung ändert sich
Für alle Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, die bislang ihren Jahresabschluss mit der so genannten Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt haben, gilt eine neue Regelung. Der Abschluss für das Wirtschaftsjahr 2005 kann nicht mehr formfrei erfolgen, sondern muss auf einem amtlichen Formular vorgenommen werden.
Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist eine im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs.3 EStG) geregelte Form der Ermittlung von Gewinnen eines Unternehmens. Sie kann von allen steuerpflichtigen Unternehmen angewendet werden, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) zu ermitteln. Zu dieser Gruppe gehören auch die freiberuflich Tätigen und andere Selbständige. Der Gewinn beschreibt dabei den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Die Einnahme-Überschuss-Rechnung stellt eine einfache und transparente Möglichkeit zur Dokumentation der geschäftlichen Tätigkeit eines Jahres dar.
Wer ist betroffen?
Derzeit ist ein Großteil der Architekturbüros in der Rechtsform der Einzelunternehmung oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig. In diesen Rechtsformen findet sich weit verbreitet die Erstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung zur steuerlichen Gewinnermittlung. Somit betrifft die Neuregelung auch weite Teile der Architektenschaft. Für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) kommt diese Gewinnermittlungsmethode dagegen nicht zur Anwendung. Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31.07.2003 die bis dahin bestehende Regelung, dass die im Rahmen der Einkommensteuererklärung für bestimmte Steuerpflichtige anzufertigende Einnahme-Überschuss-Rechnung formfrei erstellt werden kann, durch die Einführung eines amtlichen Formulars ersetzt. Nachdem zahlreiche Proteste zunächst den offiziellen Start des Vordrucks „Anlage EÜR“ hinausschieben konnten, hat das Bundesfinanzministerium nun einen neuen, überarbeiteten Vordruck präsentiert, der für Wirtschaftsjahre einzureichen ist, die nach dem 31.12.2004 beginnen.
Anwendungspflicht schon für 2005
Dies bedeutet, dass alle Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Gewinn mithilfe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, bereits für das Geschäftsjahr 2005 diesen amtlichen Vordruck verwenden müssen. Sollte jemand mehreren Betätigungen nachgehen, für die die Einnahme-Überschuss-Rechnung anzuwenden ist, so ist für jede Betätigung ein separates Formblatt abzugeben. Damit wird das Verfahren erheblich standardisiert und führt an Stelle der vom Gesetzgeber vorgesehenen Erleichterung für den Steuerpflichtigen zunächst zu einer Vereinfachungsvorschrift für die Finanzbehörden. Dem Fiskus erlaubt die Standardisierung vor allem auch die massenhafte Erhebung von Vergleichsdaten, mit denen in künftigen Veranlagungsperioden die Angaben der Steuerpflichtigen branchen- und tätigkeitsbezogen auf Plausibilität geprüft werden können. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verwendung des Vordrucks besteht für so genannte Kleinunternehmen: bei Unternehmen, deren Betriebseinnahmen in der Summe unter der Grenze von 17.500 € liegen, wird die Finanzverwaltung zunächst auf die Abgabe des Vordrucks „EUR“ verzichten. Für diese Unternehmen besteht natürlich auch weiterhin die Verpflichtung zur Gewinnermittlung und zur Abgabe einer Steuererklärung - aber eben nicht notwendigerweise auf dem vorgegebenen Formular.
Praxishinweis
Von der Neuregelung betroffene Architekten sollten sich noch im laufenden Jahr auf die geänderten Anforderungen umstellen, zumal Übergangsfristen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind. Die Abgabe der Steuererklärung unter Verwendung einer formfreien Einnahme-Überschuss-Rechnung führt zwar steuerrechtlich nicht zum Tatbestand einer Steuerhinterziehung; der Ärger mit dem Finanzamt wäre dann jedoch schon vorprogrammiert.
Ein ausführlicher Praxishinweis einschließlich der Anlagen ist demnächst hier im Internet in der Rubrik „Mitglieder/Publikationen/Praxishinweise“ abrufbar bzw. kann bei der Geschäftsstelle kostenlos bestellt werden.
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