Energiesparhäuser: Änderung in der KfW-Förderung
Seit Dezember 2003 haben sich die Förderbedingungen für die KfW-Energiesparhäuser geändert. Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier.
Seit Dezember 2003 haben sich die Förderbedingungen für die KfW-Energiesparhäuser geändert. Zusätzlich zu der bisher vorgeschriebenen Erreichung des Jahres-Primärenergiebedarfs von 40 bzw. 60 kWh/m² muss künftig der spezifische Transmissionswärmeverlust um 45 bzw. 30 % gegenüber den Anforderungen der Energieeinsparverordnung unterschritten werden.
Im KfW-CO2-Gebäudesanierungsprogramm ist von nun an im Maßnahmenpaket 5 auch der Austausch von Standardkesseln, die vor dem 1. Juni 1982 eingebaut wurden, durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien förderfähig.
Neben Bauvorlageberechtigten sind künftig auch staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz berechtigt, die Bestätigung zum Kreditantrag zu erstellen.
Die Höchstbeträge der Förderung beziehen sich auf die Wohnfläche des Objekts. Bei baulichen Veränderungen, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erfordern, kann diese nicht mehr nach der II. Berechnungsverordnung erfolgen, sondern muss im Sinne der neuen Wohnflächenverordnung ermittelt werden.
Weitere Informationen unter www.kfw.de.
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