EnEV: Bundesregierung beschließt Energieeinsparverordnung

Am 25. April 2007 hat die Bundesregierung den von Bundesbauminister Tiefensee und Bundeswirtschaftsminister Glos vorgelegten Vorschlag zur Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Nach der erforderlichen Zustimmung im Bundesrat soll die neue EnEV voraussichtlich im Herbst 2007 in Kraft treten. Von besonderem Interesse für die Mitglieder der AKNW ist es, wer künftig Energieausweise erstellen darf.

10. Mai 2007von Li

Für Neubauten oder die Änderung von Gebäuden verweist der Verordnungsentwurf auf die landesrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Bauordnung. Die Voraussetzungen, wer berechtigt ist, Energieausweise für bestehende Gebäude zu erstellen, finden sich in § 21 und § 29 der Verordnung. Nach der Begründung zu § 21 ist eine behördliche Zulassung von Ausstellern ebenso wenig vorgesehen wie ein Zertifizierungsverfahren. Die Ausstellungsberechtigung wird durch Vorgaben zur beruflichen Ausbildung in Verbindung mit weiteren Anforderungen geregelt.  

In der Regel sind Architekten mit ihrem Hochschulabschluss (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 a des Entwurfs) in Verbindung mit der Bauvorlageberechtigung (§ 21 Abs. 2 Nr. 4) ausstellungsberechtigt. Diese Berechtigung bezieht sich sowohl auf Wohngebäude als auch auf Nichtwohngebäude.  

Unbefriedigend ist die Absicht, Innenarchitekten nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 nur für die Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude zuzulassen. Leider findet sich keine Regelung für staatlich anerkannte Sachverständige. Bedauerlicherweise wird auch ein breiter Kreis von Handwerkern und Technikern sowie von Baustoffhändlern für die Ausstellung der Energieausweise bestehender Wohnungsgebäude zugelassen. Die AKNW wird ihre Bedenken zum Entwurf gegenüber der Landesregierung zum Ausdruck bringen.

Die Bundesratsdrucksache mit dem Verordnungsentwurf und seiner Begründung finden Sie hier zum Download:

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