Entfristung der „Kommunalen Vergabegrundsätze“

Mit Runderlass vom 26. November 2024 hat das Ministerium für Heimat, Bau und Digitalisierung NRW Änderungen an den „Kommunalen Vergabegrundsätzen“ vorgenommen. Die „Kommunalen Vergabegrundsätze“ gelten für Verfahren im Unterschwellenbereich.

06. Januar 2025von Dr. iur. Volker Steves

Der Runderlass sieht neben überwiegend stilistischen und „rechtstechnischen“ Änderungen eine Entfristung der Vergabegrundsätze vor. In Abkehr von den bisherigen Fassungen ist die aktuelle Version nunmehr nicht mehr befristet.

Dies ist insoweit erfreulich, als dass auch die aktuelle Version in Ziffer 8.3 a) für Aufträge für Architekten und Ingenieure eine Vergabe im Leistungswettbewerb anordnet.  

Den Leistungswettbewerb zeichnet aus, dass der Preis dort nur eines von vielen Kriterien sein kann, aber niemals das entscheidende oder gar einzige Kriterium. Das wesentliche Kriterium soll vielmehr die Qualität der angebotenen Leistung sein.

Somit ist es dem kommunalen Auftraggeber auch im Unterschwellenbereich weiterhin  - wegen der Entfristung diesmal auch zunächst einmal zeitlich unbegrenzt - verwehrt, Architektenleistungen ausschließlich nach dem Preis zu vergeben.

Die „Kommunalen Vergabegrundsätze“ sind hier abrufbar.

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