Baurecht

Entwurf zur Änderung der Abstandsflächen

Durch die jüngere Rechtssprechung wird die Frage, ob eine gegliederte Wand noch eine einheitliche Außenwand darstellt und damit insgesamt das Schmalseitenprivileg in An-spruch nehmen kann, nach der „natürlichen Betrachtungsweise“ beurteilt. Dies kann dazu führen, dass zurückspringende Wandteile die volle Abstandsfläche auslösen. Zur Lösung des Problems hat die AKNW vor geraumer Zeit vorgeschlagen, grundsätzlich geringere Tiefen der Abstandsflächen von 0,4 bzw. 0,2 H entsprechend der Musterbauordnung (MBO) zu gestatten. Die Anwendung des Schmalseitenprivilegs wäre dann nicht mehr erforderlich. - Das NRW-Bauministerium hat diesen Vorschlag aufgegriffen und auf eine vollständig am § 6 MBO orientierte Änderung des Landesrechts erweitert.

16. Januar 2006von Li

In einem Referentenentwurf hat das Bauministerium einen Änderungsvorschlag vorgelegt. Das Verhältnis zum Planungsrecht soll vereinfacht werden. Die Tiefe der Abstandsfläche soll einheitlich 0,4 H statt bisher teils 0,4 H, teils 0,8 H und in Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten 0,25 H betragen.
Als Kompensation für die geringere Tiefe der Abstandsfläche sollen alle Gebäudebestandteile einheitlich behandelt werden, auf Sonderregelungen für Giebelflächen, Dachaufbauten und Balkone sowie auf die Unterscheidung nach Wänden mit und ohne Schmalseitenprivileg wird verzichtet. Als weitere Kompensation für die geringere Tiefe der Abstandsfläche soll diese nunmehr nicht mehr als Rechteck ermittelt werden, sondern analog zur MBO den um das Maß 0,4 bzw. 0,25 verkürzten Gebäudeumriss abbilden. Dies kann zu tieferen Abstandsflächen führen als bisher. Für Wohngebäude geringer Höhe soll dies durch eine Pauschalregelung aufgefangen werden.

Die AKNW hat wiederholt Gespräche mit dem NRW-Bauministerium sowie mit externen Sachverständigen zu Fragen des Abstandsrechts geführt. Grundsätzlich stimmt die Kammer mit den meisten Vorschlägen des MBV überein und begrüßt die beabsichtigte Festlegung auf 0,4/0,25 H, wodurch sich das Schmalseitenprivileg erübrigt. Als problematisch wird allerdings angesehen, dass die Abstandsflächen zukünftig den verkürzten Gebäudeumriss abbilden sollen, weil sich zum Beispiel bei bestimmten Giebelsituationen tiefere Abstandsflächen ergeben können als bislang. Die Pauschalregelung wird als kritisch angesehen. Die AKNW schlägt daher vor, den bewährten Absatz 4 des § 6 BauO NRW beizubehalten, wonach sich die Abstandsfläche als Rechteck ermittelt. Als bedenklich wird auch angesehen, auf die Privilegierung von Balkonen und Erkern nach Absatz 7 verzichten zu wollen.

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