Erfüllung der Fortbildungspflicht
Das Baukammerngesetz NRW gibt vor, dass die Fortbildungsverpflichtung für Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen acht Unterrichtsstunden pro Kalenderjahr umfasst. Zusätzlich zu der Fortbildungspflicht als Mitglied der AKNW müssen staatlich anerkannte sowie öffentlich bestellte Sachverständige jährlich ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 6 Abs. 6 SV-V0 und § 16 SV nachkommen.
Um den Mitgliedern der AKNW, die in dem laufenden Kalenderjahr 2012 ihrer Fortbildungsverpflichtung noch nicht gerecht werden konnten, die entsprechende Möglichkeit zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung zu geben, bietet die Akademie in den letzten Wochen des Kalenderjahres eine Reihe von neuen, berufsrelevanten Veranstaltungen an.
Alle Veranstaltungen finden Sie im aktuellen Programm der Akademie der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
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