Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien: Neues Wärmegesetz

Zum 1. Januar 2009 wird das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien in Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) in Kraft treten. Das Gesetz soll dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Wärmebereitstellung bis 2020 auf 14 % auszubauen.

14. November 2008von li

In Neubauten müssen ab dem kommenden Jahr erneuerbare Energien für die Wärmeversorgung genutzt werden. Zu den erneuerbaren Energien zählen solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme und Biomasse, auch in Kombination. Sollen keine erneuerbaren Energien eingesetzt werden, können andere Maßnahmen vorgesehen werden, beispielsweise Wärme aus Fernwärmenetzen zu beziehen oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung einzusetzen. Statt der Nutzung erneuerbarer Energien kann auch der bauliche Wärmeschutz erhöht werden, indem die Anforderungen der Energieeinsparverordnung um 15 % unterschritten werden.

Entgegen ursprünglichen Absichten der Bundesregierung erhält das Gesetz keine Anforderungen an bestehende Gebäude. Das Gesetz muss ab dem 1. Januar 2009 beachtet werden. Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien greift nach einer Übergangsregelung nicht, wenn für das Vorhaben vor diesem Datum der Bauantrag gestellt oder für genehmigungsfreie Vorhaben mit der Ausführung begonnen wurde. Soll hiervon Gebrauch gemacht werden, wird den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprochen. Die zivilrechtliche Komponente muss jedoch zusätzlich beachtet werden. Da Architekten zum Zeitpunkt der Abnahme ein Gebäude nach dem Stand der Technik schulden, sollten sie eine schriftliche Vereinbarung mit ihrem Bauherrn treffen, wenn nach der Übergangsregelung auf den Einsatz erneuerbarer Energien verzichtet werden soll.  

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