EU-Kommission beschließt weiteres Sanktionspaket
Am 8. April 2022 hat die EU ein fünftes Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Neben weiteren Einfuhr- und Ausfuhrverboten und finanziellen Maßnahmen umfasst das Sanktionspaket auch die Abkopplung Russlands von öffentlichen Aufträgen und öffentlichen Geldern.
Dazu wurde die Verordnung (EU) Nr. 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, erlassen. Mit der Verordnung Nr. 833/2014 hatte die EU im Jahre 2014 auf die militärischen Vorfälle in der Ostukraine sowie die Annektierung der Krim durch Russland reagiert.
Die VO 2022/576 ist am 9. April 2022 in Kraft getreten und sieht u.a. in Art. 5 k vor, dass es verboten ist, öffentliche Aufträge oder Konzessionen an Personen oder Unternehmen zu vergeben, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen und im Vergabeverfahren unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten.
Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht:
a) durch russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a) zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 Prozent,
c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutreffen.
In neuen oder laufenden Vergabeverfahren ist von den Bewerbern eine entsprechende Eigenerklärung abzufordern. Das Land NRW stellt dazu im Vergabehandbuch NRW das Formular 523 EU – Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU zur Verfügung.
Für bereits vor dem 9. April abgeschlossene Verträge mit den unter a) – c) Genannten gilt, dass sie nur zum 10. Oktober 2022 fortgeführt werden dürfen. Sind die Verträge bis zum 10. Oktober 2022 nicht vollständig abgewickelt, dann sind sie unter Berufung auf das EU-rechtlich unmittelbar geltende Erfüllungsverbot zum 10. Oktober zu kündigen. Auch hier kommt die v.g. Eigenklärung zu Anwendung.
Ausnahmen von dem Verbot der Auftragsvergabe und der Fortführung der Verträge sind in Art. 5 k Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/576 geregelt.
Für Details wird verwiesen auf:
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