Feuerwehrzufahrten: Runderlass schafft Klarheit

Das NRW-Innenministerium und das Landesbauministerium haben einen gemeinsamen Runderlass herausgegeben, der die baurechtlichen Anforderungen gemäß § 5 der Bauordnung NRW, "Zugänge und Zufahrten für die Feuerwehr auf den Grundstücken", konkretisiert. 

19. November 2024von Angela von Hall

Der Runderlass stellt klar, welche Anforderungen das Landesbaurecht und die konkretisierenden Muster-Richtlinien zu den Verwaltungsvorschriften technische Baubestimmungen (VV TB NRW) stellen, damit eine rechtssichere Planung u. a. von Zufahrtswegen für Rettungskräfte gewährleistet ist.

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen begrüßt den klarstellenden Erlass. Hervorzuheben ist, dass Publikationen verschiedener Kommunen als Vorgabe zur Umsetzung der baurechtlichen Anforderung mit eigenständigen Auflagen nicht anzuwenden sind und keiner Rechtsgrundlage unterliegen. So werden von Kommunen eigenständig formulierte Anforderungen an Kurvenradien von Wegen, an Mindestgrößen für die Aufstellflächen tragbarer Leitern und deren Abstände zu Außenwänden sowie deren Tragfähigkeit für ungültig erklärt. Ein Erlass, der deutliche Erleichterung bei der Planung von Zugängen und Zufahrten schafft und somit auch einen Beitrag hinsichtlich der Vereinfachung des Bauens leistet.

Weitere Info

Hier geht es zum Erlass vom 15.11.2024 (Zugänge und Zufahrten für die Feuerwehr auf den Grundstücken)
Hier geht es zum Erlass vom 30.12.2021 (Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen als Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr)

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