Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW: Gutachterkreis erweitert

Zur Beseitigung hochwasserbedingter Schäden infolge der Flutkatastrohe im Juli 2021 sowie insbesondere zum Zwecke des Wiederaufbaus können geschädigte Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige auf der Basis eines Sachverständigengutachtens Anträge auf Aufbauhilfe bei der NRW.Bank stellen. Nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen sind zur Schadensbegutachtung für Unternehmen von einer nationalen Behörde anerkannte unabhängige Sachverständige und Versicherungsunternehmen zugelassen (Nr. 3.3.3). Bisher durften ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Schadensgutachten für Unternehmen erstellen.

08. November 2021von Dorothee Dieudonné

Um das Antragsverfahren weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen, wurde der Gutachterkreis zur Bestimmung des Schadens für Unternehmen jetzt erweitert: Neben den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden nunmehr auch Gutachten von Architektinnen und Architekten, uneingeschränkt bauvorlageberechtigten Innenarchitektinnen und Innenarchitekten sowie von Ingenieurinnen und Ingenieuren, die Mitglied einer Ingenieurkammer sind, anerkannt.

Zur Beseitigung hochwasserbedingter Schäden infolge der Flutkatastrohe im Juli 2021 sowie insbesondere zum Zwecke des Wiederaufbaus können geschädigte Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige auf der Basis eines Sachverständigengutachtens Anträge auf Aufbauhilfe bei der NRW.Bank stellen.

Nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen sind zur Schadensbegutachtung für Unternehmen von einer nationalen Behörde anerkannte unabhängige Sachverständige und Versicherungsunternehmen zugelassen (Nr. 3.3.3).

Bisher durften ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Schadensgutachten für Unternehmen erstellen. Um das Antragsverfahren weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen, wurde der Gutachterkreis zur Bestimmung des Schadens für Unternehmen jetzt erweitert:

Neben den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden nunmehr auch Gutachten von Architektinnen und Architekten, uneingeschränkt bauvorlageberechtigten Innenarchitektinnen und Innenarchitekten sowie von Ingenieurinnen und Ingenieuren, die Mitglied einer Ingenieurkammer sind, anerkannt.

Diese Erweiterung wurde in den FAQ Aufbauhilfen der NRW.Bank ausdrücklich klargestellt (Frage 22).

Ferner kann ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger neben seinem formellen Bestellungsgebiet auch in weiteren Sachgebieten tätig sein und seinem Bestellungsgebiet naheliegende Schäden begutachten. In diesem Fall muss er erklären, dass er aufgrund seiner Erfahrung und Sachkunde den betreffenden Schaden beurteilen kann.

Diese Maßnahmen wurden in Abstimmung mit den Kammern vom MWIDE und der NRW.Bank in NRW veranlasst, um das Antragsverfahren der Betroffenen zu erleichtern und somit einen schnelleren Wiederaufbau zu ermöglichen.

In Zusammenarbeit mit den Kammern (IHK, HWK, AKNW und IK-Bau NRW) arbeitet das MWIDE an einer digitalen Plattform zur Vermittlung von Auftraggebern und Schadensgutachtern, die in Kürze an den Start gehen soll. Damit soll die große Nachfrage bei den Sachverständigen besser koordiniert und die Terminvereinbarung erleichtert werden. Mitglieder der Architektenkammer NRW, die als Sachverständige tätig sind, erhalten damit die Möglichkeit, sich bei der Plattform über einen übermittelten Link zu registrieren und das Terminvereinbarungssystem zu aktivieren. Detaillierte Informationen werden die Kammermitglieder per E-Mail erhalten, sobald die digitale Plattform erstellt ist.

Im Rahmen der Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft sind der entstandene Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten bei einer nicht bestehenden Schadensversicherung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der dazu „befähigt ist“, zu bescheinigen. (Nr. 4.3.3 der Förderrichtlinie). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Schaden die Grenze von 50 000 Euro nicht übersteigt.

Hier dürfen ebenfalls alle Architektinnen und Architektinnen sowie Innenarchitekten und Innenarchitektinnen mit uneingeschränkter Bauvorlageberechtigung Schadensbegutachtungen nebst Gutachtenerstellungen im Rahmen der Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft erarbeiten.

Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen (10.09.2021, PDF)

Weitere Informationen

Das MHKBG hat umfangreiche Informationen zu Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft zur Verfügung gestellt, so auch zu den Anforderungen an das Schadensgutachten, das dem Antrag beizufügen ist. Als Hilfestellung dient u.a.  ein Formular und eine Checkliste für die Begutachtung der Schäden,  diese Unterlagen wurden in Zusammenarbeit mit der Architektenkammer NRW und der Ingenieurkammer-Bau entwickelt. Sie finden Sie unter

https://www.mhkbg.nrw/sites/default/files/media/document/file/Formular_Begutachtung_Ueberflutungsschaeden.pdf

https://www.mhkbg.nrw/sites/default/files/media/document/file/Checkliste_Begutachtung_Ueberflutungsschaeden.pdf

Für die Aufbauhilfen für Unternehmen anlässlich von Schäden durch Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 hat die NRW.Bank in Abstimmung mit dem MWIDE und den Kammern eine Zusammenfassung der Mindestvoraussetzungen für Gutachten im Rahmen der Förderung nach Ziffer 3 der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW herausgegeben und auf der Internetseite der NRW.Bank veröffentlicht. Den Link finden Sie unter

https://www.nrwbank.de/de/foerderung/dokumente/mindestvoraussetzungen-fuer-gutachten-08-12-2021.pdf?contentType=application/pdf&pfad=/6/5/9265/

 

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