Keine Home-Office-Pflicht mehr ab dem 1.7.2021

Die „coronabedingten“ Regelungen zur Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Beschäftigten die Möglichkeit des Home-Office einzuräumen, laufen zum 30.06.2021 aus. Sie werden nicht verlängert. Ab dem 1.7.2021 wird es dann keinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeiten im „Home-Office“ mehr geben. Selbstverständlich bleibt es den Parteien eines Arbeitsverhältnisses unbenommen, individualvertraglich Regelungen zum „Home-Office“ zu treffen.

24. Juni 2021von Dr. Volker Steves

Verlängert wurde dagegen die Corona-Arbeitsschutzverordnung, allerdings wurde sie an das rückläufige Infektionsgeschehen angepasst.

Die grundlegenden Vorgaben bleiben erhalten. Arbeitgeber müssen weiterhin auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln achten.

Die wesentlichen Regelungen der „neuen“ Corona-Arbeitsschutzverordnung, welche ab dem 1.07.2021 gelten, sind:

  • Der Arbeitgeber hat gem. §§ 5, 6 ArbSchG die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu überprüfen und zu aktualisieren.
  • Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Eine konkrete Vorgabe, wie viele Personen in einem Raum in Abhängigkeit von der Größe des Raumes sein dürfen („10 qm-Regelung“), sieht die zukünftige Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht mehr vor.
  • Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass sich ein ausreichender Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht erreichen lässt und ist daher das Tragen medizinischer Gesichtsmasken oder der in der Anlage zu der Verordnung aufgeführten Atemschutzmasken erforderlich, dann sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, sofern diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, zweimal wöchentlich kostenlos einen Corona-Test zur Verfügung zu stellen. Ein Testangebot ist dann entbehrlich, wenn der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen oder einen gleichwertigen Schutz nachweisen kann. Nachweise über die Beschaffung von Tests sind bis zum 30.09.2021 aufzubewahren.

Die „neue“ Corona-Arbeitsschutzverordnung ist hier abrufbar.

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