KfW: Schrittweise Einführung der Listen
Bauherren, die für ihre Sanierungsvorhaben Kredit- und Zuschussanträge an die KfW richten möchten, können das künftig nur noch über Architekten und Fachplaner veranlassen, die auf einer bundesweit einheitlichen Expertenliste geführt werden. Wie die KfW bekannt gab, soll eine Listung in der unter www.energie-effizienz-experten.de abrufbaren Datenbank für Förderprogramme des Bundes schon ab dem 01.06.2013 Voraussetzung dafür sein, wenn Bauherren die energetische Fachplanung und Baubegleitung für Sanierungsvorhaben aus dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Baubegleitung“ bezuschusst haben wollen. Ab Anfang 2014 sollen Bestätigungen für die weiteren KfW-Programme zum „Energieeffizienten Bauen und Sanieren“ nur noch durch gelistete Energieexperten möglich sein.
Ab dem 01.06.2013 gilt die verbindliche Anwendung der Expertenliste für eine Förderung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung (Programm-Nr. 431) bei Sanierungsvorhaben der KfW-Programm-Nummern 151/152, 167 und 430. Wenn Sachverständige noch nicht eingetragen sind und dies beabsichtigen, können sie nach dem 01.06.2013 eine Bestätigung zum Förderantrag (Programm-Nr.: 151/152 und 430) ausstellen. Spätestens mit Antragstellung der Förderung der Baubegleitung müssen sie in der Expertenliste eingetragen sein. Für Maßnahmen, die vor dem 01.06.2013 beantragt worden sind, bleibt es somit dabei, dass für den Baubeglei-tungszuschuss auch nach dem Stichtag keine Listeneintragung erforderlich ist. Für Maßnahmen, die nach dem 01.06.2013 beantragt werden, ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellung auf den Zuschuss im Förderprogramm „Energieeffizienz Sanieren Baubegleitung“ erst nach Abschluss der energetischen Fachplanung und Baubegleitung erfolgt. Zu Bedenken ist jedoch, dass Bauherren sich möglicherweise aus eigenem Interesse vorbehalten, die Leistung nur an bereits gelistete Planer zu be-auftragen.
Für die Investitionsförderung durch Kredite und Zuschüsse über das Förderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (KfW-Programm-Nrn. 151/152, 153 und 430) soll eine verbindliche Anwendung der Expertenliste voraussichtlich ab 01.02.2014 wirksam werden. Als zeichnungsberechtigte Sachverständige sind dann nur noch Sachverständige aus der Expertenliste zugelassen. Für die erforderliche fachliche Begleitung von KfW-Effizienzhäusern 55 und 40 werden dann die Sachverständigen aus den Kategorien „Energetische Fachplanung“ und „Baubegleitung“ verbindlich.
Der Bund zielt nach eigener Aussage mit der neuen Regelung darauf ab, die Qualität von Energieberatungen und von Fachplanungen für Sanierungen und Neubauten zu verbessern. Er reagiert damit auf eine Forderung des Bundesrechnungshofs, der die vorangegangene Ausweitung der Ausweis-berechtigten als Qualitätseinbuße beschrieben hatte. Aus Sicht der deutschen Architektenkammern hätte die Berücksichtigung des ursprünglichen Personenkreises von bauvorlageberechtigten Architekten und Ingenieuren völlig ausgereicht, um dem avisierten Ziel Rechnung zu tragen.
Gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer (BAK) und der Bundesingenieurkammer (BIngK) befindet sich die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen seit Oktober 2011 in Verhandlungen mit dem Bun-desbauministerium (BMVBS) und der KfW mit dem Ziel, die verbindliche Listenführung als Sachverständige für KfW-Förderprogramme - gerade auch unter Beachtung der Belange der Öffentlichkeit - mit dem notwendigen Augenmaß ohne überzogene Bürokratie praxisgerecht auszugestalten. Dabei sollten aus Sicht der Kammern auch die nachgewiesenen Qualifikationen von Architekten und Ingenieuren ausreichend berücksichtigt werden. Die Kammern argumentieren hierbei, dass die Kammermitglieder bereits die Grundqualifikation besitzen und dadurch Energieberatung mit ganzheitlich planendem Ansatz leisten können.
In den letzten Gesprächen im April 2013 zwischen BMVBS/KfW und BAK/BIngK wurde zugesichert, dass eine Kooperationsvereinbarung zur Festlegung von Qualifikationsumfang und -nachweis der Kammermitglieder verhandlungsoffen sei. Je nach Verhandlungsergebnis würde auch die Listeneintragung für Baubegleitung zukünftig für Kammermitglieder über die Kammern abgewickelt werden können.
Voraussetzung für die Eintragung in die Expertenlisten ist entweder der Nachweis über detaillierte Referenzen (zulässig bis 31.12.2013) oder der Nachweis über eine gelenkte Fortbildung mit 120 Unterrichtseinheiten. Für die staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz in NRW gilt als Sonderregelung eine reduzierte Fortbildung mit 70 Unterrichtseinheiten. Die Akademie der AKNW bereitet aktuell passgenaue Seminare für die Kammermitglieder vor.
Für die Expertenliste steht alle zwei Jahre eine Überprüfung des Listeneintrags an. Neben der Fortbildung wird die praktische Tätigkeit des Experten bzw. der Expertin überprüft. Nach Auffassung der Kammern sollte die KfW sicherstellen, dass die geförderte Investition mit den Förderkonditionen übereinstimmt. Das berechtigte Interesse des Bundes am sorgfältigen Umgang mit Steuermitteln muss daher der Prüfung der geförderten Investition gelten. Die Kammern lehnen eine Doppelprüfung von Investition und Experten mit dem gleichen Verfahren als überflüssig ab.
Aktuell sollten alle Kammermitglieder, die im Bereich des energieeffizienten Planens und Bauens tätig sind, prüfen, ob sie sich um Aufnahme in die Energie-Experten-Liste bemühen wollen. Immerhin steht hinter der Listung ein aufwendiges bürokratisches Zulassungs- und Wiederzulassungs-verfahren. Ob sich der Aufwand angesichts der oft kaum auskömmlichen Honorierung solcher Leistungen lohnt, muss jeder Architekt und jede Architektin selbst entscheiden.
Was regeln die Programme?
Programm 151/152
Verbilligte Kredite und Tilgungszuschüsse für Energieeinsparmaßnahmen bei bestehenden Wohngebäuden zum KfW-Effizienzhaus 55/70/85/100/115/Denkmal und für Einzelmaßnahmen
Programm 153
Verbilligte Kredite und Tilgungszuschüsse für besonders energieeffiziente Neubauten als KfW-Effizienzhaus 40/55/70 und Passivhaus
Programm 167
Ergänzungskredit für Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien
Programm 430
Investitionszuschuss für die energetische Sanierung von Wohngebäuden zum KfW-Effizienzhaus 55/70/85/100/115/Denkmal und für Einzelmaßnahmen
Programm 431
Zuschuss für die energetische Fachplanung und Baubegleitung bis 50 %, höchstens 4.000 Euro
Für die KfW-Effizienzhäuser 40/55/Passivhaus/Denkmal/Sanierung von Baudenkmalen zu einem sonstigen KfW-Effizienzhaus ist eine energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen.
Teilen via