Konjunkturprogramm NRW: Vereinfachung der kommunalen Vergabegrundsätze

Zur Abmilderung von Folgen der Corona-Pandemie hat die Landesregierung ein Konjunkturprogramm NRW beschlossen. Eine wesentliche Maßnahme ist die (zunächst) befristete Änderung der kommunalen Vergabegrundsätze mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung von kommunalen Vergaben.

07. Juli 2020von Jan Schüsseler

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW hat hierzu zahlreiche auf Anregungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, der Ingenieurkammer-Bau NRW und der kommunalen Spitzenverbände zurückgehende Änderungen vorgenommen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Erhöhung der Schwellenwerte für die Anwendung der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und der Freihändigen Vergabe bei Bauleistungen sowie für Direktaufträge bei Bau-, Liefer-, Dienst- und Planungsleistungen.

Für Mitglieder der Architektenkammer sind die Änderungen hinsichtlich freiberuflicher Leistungen wie Planungsleistungen von besonderer Bedeutung. Diese können nun bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro unter bestimmten Voraussetzungen nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. Hervorgehoben wird, dass Aufträge für Architekten und Ingenieure im Leistungswettbewerb, also nicht ausschließlich nach dem Preis, zu vergeben sind. Außerdem wird explizit darauf hingewiesen, dass Planungswettbewerbe nach RPW 2013 auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens durchgeführt werden können. Damit enthalten die neuen kommunalen Vergabegrundsätze in Bezug auf Planungsleistungen deutliche Abweichungen zu der in NRW eingeführten Unterschwellenvergabeordnung, die aus Sicht der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu begrüßen sind und einen wichtigen berufspolitischen Erfolg darstellen.

Im Weiteren wurde geregelt, dass die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bei der Vergabe von Bauleistungen nach Gewerken bis zu einem geschätzten Einzelauftragswert von 750.000 Euro oder bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert von 1.250.000 Euro zulässig ist. Die Freihändige Vergabe kann bei der Vergabe nach Gewerken bis zu einem geschätzten Einzelauftragswert von 75.000 Euro bzw. einem Gesamtauftragswert 125.000 Euro erfolgen.

Neu aufgenommen wurde eine der aktuellen VOB (A) entsprechende Regelung zur Vergabe von Bauleistungen im Wohnungsbau. Danach kann die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb angewendet werden, wenn sich der Auftragswert eines Gewerkes auf 1.000.000 Euro beläuft. Die Freihändige Vergabe ist möglich bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro pro Gewerk. Der Schwellenwert für den Direktauftrag bei Bauleistungen wurde von 5.000 Euro auf 15.000 Euro erhöht.

Die geänderten Vergabegrundsätze sind zunächst bis zum 31.12.2021 befristet.

Änderung des Runderlasses „Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze NRW)“

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