Nachhaltigkeit in Architektenverträgen: Nicht alles völlig neu

Fragen der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes werden bei Bauvorhaben immer wichtiger – und zwar sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Bauvorhaben. Dies hat unmittelbare Konsequenzen auf Planerverträge. – Der „Arbeitskreis Architektenrecht“ der „Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.“ beleuchtete am 31. März in der ARCHITEKTENKAMMER.NRW die Thematik aus vertrags- und haftungsrechtlicher Sicht.

05. April 2023von Eric Zimmermann

„Weder die Fördermittelthematik, noch die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien ist neu in Bezug auf die Beratungs- und Leistungspflichten der Planer“, stellte Richard Schwirtz, Syndikusrechtsanwalt und Leiter der Schadenabteilung der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten/Ingenieure, der Euromaf SA, Niederlassung für Deutschland, aus Düsseldorf, in der Frühjahrstagung des Arbeitskreises Architektenrecht in seinem Vortrag fest und fasste damit das Ergebnis der Fortbildungsveranstaltung passend zusammen. Zweimal im Jahr tagt der Arbeitskreis Architektenrecht der Deutschen Gesellschaft für Baurecht, der vom ehemaligen Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg, Alfred Morlock, geleitet wird und dessen Geschäftsführung bei der Kammer in Stuttgart liegt. Der Arbeitskreis trifft sich bundesweit, die Veranstaltungen sind kostenlos und sollen sowohl Planer als auch Juristen ansprechen. Am 31. März 2023 fand die aktuelle Veranstaltung unter dem Titel „Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Green Deal – Welche Auswirkungen haben Umwelt- und Klimaziele auf Planerverträge?“ in den Räumen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf statt.

Dr. Florian Hartmann, Geschäftsführer der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Vorsitzender des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer, leitete die Veranstaltung in einem Geleitwort mit Hinweisen ein, welche Unterstützung Planerinnen und Planer schon jetzt bei ihren Kammern zu Nachhaltigkeitsfragen erhalten und abfragen können.

Auf ihn folgte der Kölner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Dr. Florian Dressel von der Rechtsanwaltskanzlei Loschelder. Dressel sorgte vor zwei Jahren bundesweit mit einem Fachaufsatz für Aufmerksamkeit, in dem er die Herausforderungen in Planerverträgen zum nachhaltigen Bauen in der renommierten „Neuen Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht“ ausführlich darstellte. In seinem Vortrag erklärte Dressel, dass es derzeit keine belastbare, allgemeingültige Definition des Begriffs der Nachhaltigkeit gebe, die für die Leistungsbeschreibung der Objektplaner herangezogen werden könne. Allerdings finde sich eine Vielzahl an Rechtsquellen, die sich damit beschäftigen. Gerade die Gesetzgebung habe in den letzten Jahren das Thema aufgegriffen und in zahlreichen Regelungen eingebunden. Doch was sind nun konkret die Pflichten, die Planer gegenüber ihren Bauherren schulden? Das BGB sage nicht viel konkretes dazu aus, stellte Dressel fest. Allerdings finden sich im Preisrecht, der HOAI, Grundleistungen zur Nachhaltigkeit. Insofern gäbe es bereits Hinweise, die sowohl vertraglich als auch honorarrechtlich angewendet werden könnten. Dressel kommt zum Ergebnis, dass Planer zwar ohne gesonderte Vereinbarung keine in jeder Hinsicht „nachhaltige“ Planung schulden, aber Hinweispflichten auf diese hätten und jedenfalls zu Grundlagen beraten sollten. „Auf Probleme und Potentiale hinweisen, Handlungsoptionen aufzeigen, dies schulden die Planer“, so Dressel.

Den Ball seines Vorredners nahm Schwirtz gerne auf: Fragen der Nachhaltigkeit ändern nicht die Tätigkeiten der Planer und damit auch nicht den Versicherungsschutz, erklärte Schwirtz. Der Versicherungsexperte bezog sich dabei auf das Berufsrecht, das die umweltgerechte und soziale Planung als Berufsaufgabe schon jetzt aufführt. Kostenobergrenzen einerseits, vertragliche Nachhaltigkeitsvorgaben andererseits könnten aber zu Zielkonflikten bei Bauvorhaben führen. Die Kommunikation mit dem Bauherrn sei daher wichtig. Besonderes Augenmerk sollten die Planer bei der Umsetzung der Voraussetzungen für eine QNG-Zertifizierung auf die frühen Leistungsphasen legen, d.h. die Grundlagenermittlung und Vorplanung. Planer müssten zudem auf mögliche Fördermittel hinweisen, die durch nachhaltiges Bauen beständen, eine umfassende Fördermittelberatung schulde der Planer ohne vertragliche Vereinbarung indes nicht, vertrat Schwirtz. Wer dennoch Fördermittelberatung anböte, sollte vorab mit seiner Versicherung klären, ob diese vom üblichen Versicherungsschutz gedeckt sei.

Die zwei spannenden, sich ergänzenden Vorträge zeigten einmal mehr: Die Zukunftsthemen in der Bauwirtschaft bieten Planern Risiken und Chancen zugleich. Die Risiken kennen und möglichst abdecken, die Chancen nutzen – Fort- und Weiterbildung hilft, diesen Spagat zu meistern, wie die Veranstaltung am Ende beweist.

Teilen via