Baurecht: Nachtragsgenehmigung

Nachtragsgenehmigung: Geändertes oder anderes Vorhaben?

Oftmals ergibt sich das Erfordernis einer Änderung eines Bauantrags, nachdem bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde. Ob dann eine bloße Ergänzung der bereits erteilten Baugenehmigung oder eine eigenständige Baugenehmigung ergeht, kann in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebliche Auswirkungen haben - insbesondere mit Blick auf die Möglichkeiten eines Nachbarn, die Rechtslage insgesamt neu überprüfen zu lassen.

18. März 2006von HSCHB

Eine „Nachtragsbaugenehmigung“ liegt vor, wenn es sich um kleinere Änderungen des Vorhabens handelt und damit das Vorhaben seinem Wesen nach nicht geändert wird. Eine solche Nachtragsgenehmigung erlaubt für sich genommen die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht, sondern nur in Verbindung mit der bereits erteilten Genehmigung. Ein etwaiger gegen die Ursprungsgenehmigung eingelegter Widerspruch eines Dritten wird nicht gegenstandslos, sondern behält seine Wirkung. Wenn aber der Nachtrag ein in zumindest einem Punkt wesentlich geändertes, damit wesensverschiedenes Vorhaben („aliud“) zum Gegenstand hat, handelt es sich in Wirklichkeit um eine neue Baugenehmigung, die die Übereinstimmung des (jetzt anderen) Vorhabens mit dem geltenden Baurecht feststellt und den Baubeginn dafür erlaubt.

Die früher erteilte Genehmigung hat dann diese Funktion nicht mehr. Auf jeden Fall ist ein „aliud“ immer dann anzunehmen, wenn durch die mit einer solchen Genehmigung zugelassenen Änderungen eines Bauvorhabens (u. U. gerichtlich beanstandete) Nachbarrechtsverletzungen (z.B. Verletzung von Abstandflächenvorschriften) ausgeräumt werden sollen. Im Fall eines „aliud“ ist auf einen Rechtsbehelf eines Dritten hin das Vorhaben insgesamt erneut auf seine materielle Übereinstimmung mit dem Baunachbarrecht zu überprüfen (OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 10 A 1476/04 -).    

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