Kommentar

Die neue HOAI kommt am 1. Januar 2021

Die neue HOAI kommt: Der Bundesrat hat am 6.11.2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zur Anpassung der HOAI an das EUGH-Urteil zugestimmt. Damit wird am 1. Januar 2021 eine angepasste HOAI in Kraft treten.

06. November 2020
Ernst Uhing
Dipl.-Ing. Architekt BDB Ernst Uhing - Foto: Ingo Lammert

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Bundesrat hat heute (06.11.20) dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zur Anpassung der HOAI an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ohne Änderungen zugestimmt. Damit wird die angepasste HOAI wie vorgesehen am 1.1.2021 in Kraft treten.

Wie Sie wissen, hatte der Europäische Gerichtshof im Juli letzten Jahres entschieden, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze in der HOAI gegen EU-Recht verstoßen. Es ist bei weitem nicht selbstverständlich, dass es uns in dieser juristischen Ausgangslage gelungen ist, die HOAI als Rechtsverordnung zu erhalten. Damit kann die HOAI nun auch künftig einen rechtssicheren Rahmen für Honorarvereinbarungen geben.
 

Die HOAI im Überblick

Die maßgeblichen Eckpunkte der heute verabschiedeten Anpassung der HOAI sind:

  • Die Honorare für Planungsleistungen können grundsätzlich frei vereinbart werden. Dies muss in Textform erfolgen.
  • Die unter Anwendung der Berechnungsregeln und Honorartafeln der HOAI ermittelten Honorare dienen hierbei zur Orientierung.
  • Wird keine oder keine formwirksame Vereinbarung getroffen, gilt der untere Honorarsatz, der dem früheren Mindestsatz entspricht, als vereinbart.

Unsere Leistungen sind relevant und wertvoll, und sie werden immer relevanter und wertvoller!

Daher hatten wir uns in dem Verfahren sehr dafür eingesetzt, dass die HOAI bei aller Unverbindlichkeit weiterhin als Maßstab für angemessene Honorare zur Geltung kommt.

Dies ist uns in hohem Maße gelungen:

  • Das ebenfalls angepasste Ingenieur- und Architektenleistungsgesetz als gesetzliche Grundlage für die HOAI sieht in § 1 ausdrücklich vor, dass bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen ist. Ähnliches findet sich auch in der Begründung zu diesem Gesetz.
  • Auch in der amtlichen Begründung zur HOAI wird ausgeführt, dass die in den Honorartafeln enthaltenen Werte eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars bieten und darüber hinaus einen Beitrag zur Gewährleistung der Planungsqualität leisten sollen.

Vergleichbar deutliche Aussagen im Verordnungstext der HOAI selbst finden sich leider nicht.

Gleichwohl können und sollten Sie sich bei künftigen Honorarverhandlungen auf die genannten Passagen berufen.

Die Gefahr eines Preisdumpings wird umso geringer sein, je weniger ein jeder von uns bereit ist, sich auf einen Preiswettbewerb einzulassen. Nehmen wir unsere Verantwortung für eine Zukunftsfähigkeit unserer gebauten Umwelt durch Baukultur auch zukünftig ernst. Wir stehen für Auftragsvergaben durch Leistungs- nicht durch Preiswettbewerb – mit der aktuellen HOAI-Anpassung gibt es diese Möglichkeit auch zukünftig!

Als Architektenkammer Nordrhein-Westfalen werden wir uns mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die Verantwortlichen in Bund, Ländern und Kommunen nun die konsequente Anwendung der modifizierten HOAI in der Praxis sicherstellen. Ein fairer Umgang zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern war und bleibt ein wichtiges Element der hohen Baukultur in unserem Land.

Mit kollegialen Grüßen
Ihr

Dipl.-Ing. Ernst Uhing
Präsident der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

Pressemitteilung: HOAI 2021: Planerorganisationen begrüßen Rechtssicherheit, kritisieren aber Fehlen einer klaren Aussage zur Angemessenheit (06.11.2020)

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