Neue Regeln für die Vergabe im „Unterschwellenbereich“ auf Bundesebene

Die Bundesregierung hat sich auf neue Regelungen zur Vergabe im sogenannten Unterschwellenbereich verständigt. Damit sollen - nach der erfolgten Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien oberhalb des Schwellenwerts (derzeit 209.000 €) - auch im Unterschwellenbereich bundesweit möglichst einheitliche Leitlinien geschaffen werden.

13. Januar 2017

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hatte nach ersten Gesprächen mit den Bundesministerien und den Ländern Ende August 2016 einen Diskussionsentwurf für eine Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) erarbeitet. Die UVgO soll in erster Linie die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A 1. Abschnitt) ersetzen.

Allerdings sollten die in dem Entwurf enthaltenen Regelungen nahezu uneingeschränkt auch für die Vergabe freiberuflicher Leistungen und damit auch für Planungsleistungen gelten. Die BAK und die Länderkammern konnten aber im Zusammenwirken mit den kommunalen Spitzenverbänden, dem BFB und anderen Organisationen erreichen, dass es stattdessen eine Sonderregelung für die Vergabe freiberuflicher Leistungen geben wird. Zugleich konnten die Länderarchitektenkammern und die BAK gemeinsam erreichen, dass eine Regelung zum Planungswettbewerb in die UVgO aufgenommen wurde.

Die UVgO wird voraussichtlich noch im Januar im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit sie Rechtswirkungen entfalten kann, muss sie dann aber noch für den Bund und für die einzelnen Länder in Kraft gesetzt werden. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen wird den Prozess weiter intensiv begleiten.

Weitere Informationen, den vollständigen Text der UVgO und Erläuterungen finden Sie hier.

Teilen via