Neue Schwellenwerte im Vergaberecht ab 01.01.2022
Die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren sind von der Kommission überprüft und neu festgesetzt worden. Die Schwellenwerte entscheiden darüber, ob das Vergaberecht nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) („Oberschwellenrecht“) Anwendung findet. Sie werden alle 2 Jahre an mögliche Wechselkursschwankungen angepasst und im Amtsblatt der EU bekannt gegeben.
Ab dem 1.1.2022 gelten folgende Schwellenwerte:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: 140.000 € (bisher 139.000 Euro)
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 215.000 € (bisher 214.000 Euro)
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 431.000 € (bisher 428.000 €)
- für Bauaufträge: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €)
- für Konzessionsvergaben: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €).
Für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach der Richtlinie 2009/81/EG gelten die folgenden Schwellenwerte:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 431.000 € (bisher 428.000 €)
- für Bauaufträge: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €)
Die Verordnungstexte sind abrufbar unter:
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1952
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1953
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1951&from=EN
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1951&from=EN
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